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Richter Ulrich Feldmann, ehemals 25. Kammer, Verwaltungsgericht Düsseldorf

Richterin Gudrun Zeiß, 25. Kammer, Verwaltungsgericht Düsseldorf

Richterin Rita Schulz-Nagel, 10. Kammer, Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Außenansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf Das prunkvolle Gebäude des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an der Bastionstraße 39 in 40213 Düsseldorf.

Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel waren als Angehörige der 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zuständig für unsere Klage gegen den Bolzplatz in Oberhausen. Diesem Auftrag sind sie rechtlich sehr unbefriedigend und mit fadenscheinigen Behauptungen nachgekommen.

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Ulrich Feldmann

Ulrich Feldmann (geb. 1950) war seit dem 16.11.1992 Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Er war zum Zeitpunkt unserer Klage gegen den Bolzplatz (2008) Vorsitzender Richter der 25. Kammer am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Ulrich Feldmann trat im November 2015 seinen Ruhestand an (siehe 1.: Justizministerialblatt Nr. 22 vom 15.11.2015, S. 382, 2.: Justizministerialblatt 2015 (Ganzjahresausgabe) Nr. 22, S. 382).

Richterin am Verwaltungsgericht Gudrun Zeiß

Gudrun Zeiß (geb. 1953) ist seit dem 02.04.1982 Richterin am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Sie war zum Zeitpunkt unserer Klage (2008) gegen den Bolzplatz Richterin an der 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und Vertreterin des Vorsitzenden Ulrich Feldmann. Gudrun Zeiß trat im September 2020 ihren Ruhestand an (siehe Justizministerialblatt Nr. 17 vom 01.09.2020, S. 238).

Richterin am Verwaltungsgericht Rita Schulz-Nagel

Rita Schulz-Nagel (geb. 1963) ist seit dem 21.07.1997 Richterin am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Sie war zum Zeitpunkt unserer Klage (2008) gegen den Bolzplatz Richterin an der 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Anschließend war sie noch bis 20. Juni 2010 Mitglied der 25. Kammer. Die weitere Entwicklung ist unten beschrieben.

Richterin Rita Schulz-Nagel kennt sich nicht mit Ortsterminen aus

Hinweis: Am 26. Februar 2009 fand ein Ortstermin am Bolzplatz Roßbachstraße statt, der von Richterin Rita Schulz-Nagel geleitet wurde. Hierzu hatte ich meinen Mitstreiter und Leidensgenossen Heinz-Dieter Geiselbacher als Zeugen eingeladen. Hierüber war Richterin Rita Schulz-Nagel verdutzt und behauptete, Ortstermine seien nicht öffentlich. Das ist falsch. Nach § 219 ZPO sind Ortstermine nichts anderes als Gerichtstermine, die nicht an der Gerichtsstelle stattfinden. Und Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. (Siehe z. B. Hamburger Abendblatt vom 14. Juni 2006: "Erst das Gericht stoppt den aufgeregten Advokaten, macht ihm klar, daß Prozesse, Ortstermine öffentlich sind."). Entsprechend steht auch in § 102 (3) VwGO, daß Verwaltungsgerichte Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes abhalten können. Von nichtöffentlich steht da nichts. In dem Buch "Die Würde ist antastbar" von Ferdinand von Schirach steht, daß ein Strafprozeß komplett neu aufgerollt werden muß, wenn aus Versehen die Tür zum Zuschauersaal abgeschlossen war. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Wenn man das auf den Verwaltungsprozeß überträgt, wäre die gesamte Ortsbesichtigung und das Urteil hinfällig.

Kurzer Auszug aus dem Artikel des Hamburger Abendblatts vom 14. Juni 2006. Bei der Ortsbesichtigung in Verden an der Aller wies die Richterin die Parteien sogar ausdrücklich darauf hin, daß Ortstermine öffentlich sind und die Presse sie verfolgen darf! Die zwei Anwälte des Fahrgeschäftbetreibers drängen von Anfang an massiv darauf, daß Medienvertreter nicht bei diesem Termin dabeisein sollen - auch nicht der Abendblatt-Reporter. 'Sie schreiben nichts mit!' sagt Anwalt Udo ... . 'Gehen Sie weg hier!' Erst das Gericht stoppt den aufgeregten Advokaten, macht ihm klar, daß Prozesse, Ortstermine öffentlich sind.

Nehmen wir einmal an, die Behauptung der Richterin Schulz-Nagel wäre richtig und ich dürfte nicht jeden beliebigen Bürger zum Ortstermin einladen. Was hätte sie denn getan, wenn sich zufällig Benutzer (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) auf dem Bolzplatz aufgehalten hätten? Hätte die Richterin sie dann vom Platz verwiesen? Oder hätte sie dann die Ortsbesichtigung verschoben, und alle Teilnehmer wären wieder abgezogen? Warum war der Bolzplatz dann nicht vor Beginn des "geheimen" Ortstermins vor der Öffentlichkeit abgesperrt? Diese einfache Überlegung zeigt schon, daß Richterin Schulz-Nagel Behauptungen aufstellt, die keiner rationalen Betrachtung standhalten.

Das unglaubliche Urteil der Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel

Am 23. März 2009 haben Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel die Klage der Familie Bomanns gegen den Bolzplatz in allen Punkten abgewiesen. Wir hatten beantragt, den Bolzplatz abzubauen und den Spielplatz so umzugestalten, daß er keine Jugendlichen und Erwachsenen mehr anzieht. Wir hatten im einzelnen folgende Maßnahmen beantragt:

Nach dem Urteil bleibt der Bolzplatz erhalten, weil er sich angeblich nur für Kinder bis zu 14 Jahren eigne. Ein 4 bis 6 m hoher Ballfangzaun sei für Kinder bis zu 14 Jahren angemessen. Die Jugendbänke bleiben erhalten, weil sie sich angeblich auch für Kinder bis zu 14 Jahren eignen. Die Tischtennisplatten bleiben erhalten. Die Vogelnestschaukel bleibt erhalten. Die Wasserpumpe wird nicht mit einer Zeitsteuerung versehen, da die begehrte automatische Abschaltung ohnehin der satzungsmäßig erlaubten zeitlichen Nutzung entspreche (!). Alle Büsche bleiben erhalten, da die Bepflanzung "keineswegs gerade dazu angelegt" sei, "bestimmte Bereiche uneinsehbar zu machen". Ein Hinweisschild mit den Benutzungsregeln wird nicht aufgestellt, obwohl ein solches Schild nach Meinung der Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel sehr zweckmäßig wäre.

Zeugen wurden nicht gehört, Beweise wurden nicht erhoben, weil es darauf nach Meinung des Gerichts nicht ankomme. Die Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel haben noch nicht einmal einen Vergleich angeboten. Ich wurde zweimal von den Spielplatzverantwortlichen wegen meiner Flugblätter und wegen dieser Homepage verklagt. Die Richter haben in beiden Fällen in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich zugunsten der Kläger vorgeschlagen! Fast alle Richter schlagen in jedem Zivilverfahren einen Vergleich vor. Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel hatten das nicht nötig. Sie versuchten überhaupt keine Einigung zu erzielen.

Vor den Jugendbänken steht eine Wand von Büschen, um diese vor Blicken abzuschirmen "[Die gärtnerische Gestaltung] ist auch nach den Lichtbildern der Klägerin im belaubten Zustand keineswegs gerade dazu angelegt, bestimmte Bereiche uneinsehbar zu machen." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 19)
Man sieht, wie Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel die Tatsachen verdrehten: In Wirklichkeit sind die "Jugendbänke" durch mehr als mannshohe Büsche abgeschirmt, so daß die Heranwachsenden nicht bei ihren Trinkgelagen gestört werden und der Bereich von der Straße nicht einsehbar ist. Links ist der Bolzplatz und rechts unser Garten (hier nicht im Bild). Eine komplette Darstellung findet man unter BuescheKleineBilder.pdf.

Das Urteil läßt wichtige Rechtsfragen außer Betracht, die z. T. in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind: Darf der Bolzplatz betrieben werden, obwohl weder die Stadt Oberhausen noch die Spielplatzpaten den Schließdienst verrichten? Ist das Bolzen auf dem Ersatz-Spielfeld zulässig? Ist es zulässig, zur Ruhezeit des Bolzplatzes von außen vor das Gitter zu schießen, was dasselbe Geräusch verursacht, wie wenn man von innen davor schießt?

Auch in puncto Lärmmessung haben es sich Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel leichtgemacht: Ein Lärmgutachten haben sie nicht für notwendig gehalten, die Ergebnisse meiner Messungen mit einem industriellen Schallpegelmeßgerät haben sie einfach in Frage gestellt. In den Verfahren 4 K 3384/02 VG Düsseldorf und VG 10 A 239.05 VG Berlin hatten die beklagten Städte jeweils von Gutachtern Lärmmessungen durchführen lassen! Das ist selbstverständlich bei solchen Prozessen.

Die Richter wiederholen ständig, wir sollten gegen Ruhestörungen "polizei- und ordnungsrechtlich" vorgehen. Sie wurden im Prozeßverlauf mehrfach darüber informiert, daß 1. der Ordnungsdienst der Stadt Oberhausen nicht einschreitet und 2. nach einem Polizei-Einsatz im März 2005 gegen mich ein Anschlag verübt wurde, indem zwei Unbekannte versuchten, die Glasscheibe meiner Haustür auf mir zerprasseln zu lassen (versuchte gefährliche Körperverletzung/versuchter Totschlag, siehe Meldung vom 29. März 2005). Die Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel muten mir also weitere Angriffe auf Leib und Leben zu.

Zerstörte Haustür Verletzung am Arm

Urteil 25 K 2556/08 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Einige Kostproben aus dem Urteil der Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel

Zitat: "Ferner erscheint die Höhe des Ballfanggitters von 4 bis 6 m jedenfalls angesichts der Schußstärke insbesondere fußballvereinstrainierter Kinder auch schon im Alter von bis zu 14 Jahren nicht als unangemessen hoch." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 14)

Das Ballfanggitter ist nicht 6 m hoch, weil Kinder so hoch schießen, sondern weil Frau Dagmar B. auf dem Spielplatz Roßbachstraße durch den Schuß eines – so wörtlich – "älteren Jugendlichen" einen abgebrochenen und einen beschädigten Schneidezahn erlitt. Damals war das Gitter nur 4 m hoch. Siehe "Gefahr auf dem Spielplatz", Westdeutsche Allgemeine Zeitung vom 21. Februar 2002, einsehbar im Archiv der WAZ (Startdatum: 21. Februar 2002, Enddatum: 21. Februar 2002, Suchtext Spielplatz, Lokalausgabe: Oberhausen). Aufgrund dieses Artikels bzw. Offenen Briefes der Frau Dagmar B. wurde das Gitter von 4 auf 6 m erhöht. Diesen Zeitungsartikel hatten wir den Richtern Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel als Beweisstück vorgelegt!

Zitat: "Ebenso sind auch die Jugendbänke der vorhandenen Art durchaus auch schon für Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren geeignet, um sich dort zu treffen und aufzuhalten." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 15)

Die Jugendbänke tragen diesen Namen, weil sie für Jugendliche und nicht für Kinder attraktiv sind. Beim Ortstermin vom 26. Februar 2009 erklärte Katja Kohlhaas (Stadt Oberhausen), die Jugendbänke müßten erhalten bleiben, weil sie für Jugendliche "cooler" seien als normale Parkbänke.

Zitat: "Auch erscheint die Zahl der Sitzbänke für Begleitpersonen der Kinder wie auch für die Kinder selbst ... in keinster Weise unangemessen hoch und auch keineswegs dazu angelegt, bestimmungswidrig genutzt zu werden." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 15)

Auf dem Spielplatz stehen 9 Parkbänke für je 4 Personen, dazu kommen noch die o. g. Jugendbänke. Dann bitte ich Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel, mir einen anderen Spielplatz in Oberhausen oder einer anderen Stadt zu nennen, auf dem ebensoviele Bänke stehen.

"[Die Bepflanzung] ist ... keineswegs ... dazu angelegt, bestimmte Bereiche uneinsehbar zu machen." Undurchdringlicher Wall von Büschen am Spielplatz

Zitat: "Soweit die hier in Rede stehende Spielplatzanlage diesen Vorgaben nicht entspricht, wird sie dementsprechend nachgerüstet, nicht aber in Teilen entfernt werden müssen. Ein dahin gehendes Klagebegehren zur Nachrüstung ist aber nicht Gegenstand der mit der vorliegenden Klage beantragten Entfernungsbegehren ..." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 18)

Wir sollen also noch mal klagen, damit der Ballfangzaun mit Gummipuffern gedämmt wird, was nicht mehr als Stand der Technik ist ...

Zitat: "Ob die Ordnungskräfte hier bislang im erforderlichen Umfang eingeschritten sind, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens keiner weiteren Aufklärung, da selbst pflichtwidrige Unterlassungen der Ordnungskräfte nicht schon als solche anlagenimmanent sind ..." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 18)

Auch hier sollen wir also noch mal klagen, damit die Ordnungskräfte einschreiten.

Zitat: "Es bleibt der Klägerin zudem unbenommen, die Installation weiterer Schallschutzmaßnahmen bei dem Beklagten geltend zu machen." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 19)

Und zum viertenmal sollen wir klagen ... Wenn das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 22.09.2006 (VG 10 A 239.05) die Beseitigung der Bolzanlage für "prozeßwirtschaftlich sinnvoll" hielt, weil sie zu einer endgültigen Beilegung des Streites zwischen den Beteiligten führe, so haben die Richter Rita Schulz-Nagel, Gudrun Zeiß und Ulrich Feldmann offenbar entgegengesetzte Absichten.

Bezüglich der Bepflanzung des Platzes mit Büschen:

Zitat: "Letztere ist auch nach den Lichtbildern der Klägerin im belaubten Zustand keineswegs gerade dazu angelegt, bestimmte Bereiche uneinsehbar zu machen." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 19)

Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel machten falsche Angaben: Der gesamte Spielplatz ist von der Straße her durch eine Hecke uneinsehbar, und der Bereich der Jugendbänke ist hinter zwei weiteren Buschgruppen verborgen. Beweis: mein Dossier BuescheKleineBilder.pdf (wurde den Richtern Feldmann, Zeiß, Schulz-Nagel mit der Klage eingereicht). Man vergleiche auch den Lageplan.

Bezüglich unserer Forderung nach einem Spielplatzschild mit den Benutzungszeiten und der Altersbeschränkung auf Kinder bis zu 14 Jahren:

Zitat: "Wenn auch die Klägerin als Nachbarin die Aufstellung eines solchen Hinweisschildes ... nicht verlangen kann, dürfte ein solches Hinweisschild vor Ort der Durchsetzung der bestimmungsgemäßen Nutzung jedoch sehr zuträglich sein." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 19)

Haben Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel eigentlich noch gar nicht begriffen, daß die Stadt Oberhausen überhaupt kein Interesse an der bestimmungsgemäßen Nutzung hat?

Zitat: "Ferner kann auch eine Zeitschaltuhr für die in Rede stehende Wasserpumpe von der Klägerin ... nicht verlangt werden, da die begehrte zeitgesteuerte Abschaltung ohnehin der satzungsmäßig erlaubten zeitlichen Nutzung entspricht." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 19)

Hier schlagen die Richter Kapriolen: Sie behaupten tolldreist, eine automatische Abschaltung der Wasserpumpe nach Ende der Nutzungszeit sei nicht erforderlich, weil sich ja ohnehin alle Benutzer von selbst daran halten müßten. Dementsprechend müßte auch der Bolzplatz nicht abschließbar sein, weil ja ohnehin die Spieler von selbst bei Ablauf der Nutzungsdauer mit dem Bolzen aufhören müssen.

Dann schlage ich Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel vor, ihr Türschloß von ihrer Wohnung abzumontieren, da es ja nur dem ohnehin geltenden Haus- und Eigentumsrecht entspricht und auch bei unverschlossener Tür niemand die Wohnung betreten darf.

Zitat: "Auf die Frage, welche Fläche die im Verfahren der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ... 4 K 3382/02 streitbefangenen Ballspielplätze/Bolzplätze aufgewiesen haben mögen, kommt es vorliegend ... nicht an." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 14)

Richterin Schulz-Nagel erklärte beim Ortstermin am 26.02.2009, sie habe mit dem Berichterstatter der 4. Kammer telefoniert. In diesem Verfahren (4 K 3382/02, Feuerdornstraße) seien "zwei Bolzplätze mit einer Größe von 30 * 35 m" vorhanden gewesen. Das sei "fast dreimal so groß" wie bei uns. Wir sahen die Akte dieses Verfahrens ein. Der nördliche Bolzplatz an der Feuerdornstraße maß 29,4 * 19,6 m und der südliche 24,0 * 16,7 m. Bei uns an der Roßbachstraße sind es 25,5 * 14,1 m. Damit sind die Plätze an der Feuerdornstraße durchaus mit unserem Platz vergleichbar. An der Feuerdornstraße mußten beide Bolzplätze geschlossen werden. Es blieb nicht etwa einer von ihnen erhalten. Wenn ein Platz dieser Dimension an der Roßbachstraße erhalten bleibt, hätte ich erwartet, daß auch an der Feuerdornstraße zumindest der kleinere Platz fortbestehen durfte, und wenn an der Feuerdornstraße nicht einer der beiden Plätze erhalten blieb, wäre die logische Folge, daß auch an der Roßbachstraße der eine vorhandene Platz nicht erhalten bleibt. Nun – im Urteil – behaupten die Richter, auf die Fläche der Bolzplätze im Verfahren 4 K 3382/02 komme es nicht an. Dabei war es doch Richterin Schulz-Nagel selbst, die beim Ortstermin die Fläche dieser Plätze in Gespräch gebracht hat. Warum kam es damals darauf an und jetzt im Urteil nicht mehr? Und warum telefonierte Frau Schulz-Nagel überhaupt mit dem Berichterstatter der 4. Kammer, wenn es auf das Verfahren 4 K 3382/02 gar nicht ankam?
(11. April 2009)

Die weitere Entwicklung der Richterin Rita Schulz-Nagel

Rita Schulz-Nagel widmete sich den Befindlichkeiten der Beamten

Richterin Rita Schulz-Nagel wurde mit Wirkung vom 21. Juni 2010 von der 25. Kammer an die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf versetzt (siehe 5. Änderung der Geschäftsverteilung vom 18. Mai 2010). Hier befaßte sie sich mit Rechtsstreitigkeiten von Landesbeamten, Polizeibeamten, Verwaltungsbeamten, Schulbeamten und Asylanträgen von Personen aus dem Iran. Ich bin überzeugt, daß sie sich diesem neuen Aufgabengebiet mit großem Verständnis gewidmet hat. Ich habe Richterin Schulz-Nagel beim Ortstermin vom 26. Februar 2009 im Umgang mit einer Abordnung von fünf Beamten der Stadt Oberhausen erlebt. Ich bin mir sicher, daß sie sich in die Sorgen und Klagen der Landes-, Polizei-, Verwaltungs- und Schulbeamten ausgezeichnet einfühlen konnte und für ihre Sorgen und Nöte stets ein offenes Ohr hatte.

Wenn drei Beamte sich streiten, freut sich die vierte

Gemäß Beschluß vom 8. Mai 2013 wurde Richterin Schulz-Nagel ab dem 1. Oktober 2013 bis zum 30. Juni 2014 dem 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugewiesen (siehe 1. Änderung der Geschäftsverteilung 2013). Dort sollte sie sich mit dem Recht der "unmittelbaren und mittelbaren" Landesbeamten sowie des nicht im Beamtenverhältnis stehenden sonstigen Personals des Landes und der unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befassen. Das hört sich faszinierend an! Kurz zusammengefaßt sieht das so aus: Ein Beamter streitet mit seinem Dienstherrn über rechtliche Fragen, obwohl beide die Gesetze nachlesen könnten. Dabei geht es in der Regel um Arbeitszeit, Urlaub oder Beurteilungen (siehe Rechtsprechungsdatenbank NRW (Gericht = "Oberverwaltungsgericht", Aktenzeichen = "6 A" für 6. Senat)). Dann laufen sie zum Verwaltungsgericht. Dort sitzt ein Richter, der ebenfalls die Gesetze kennt und ein Urteil fällt. Nun finden sich die Steithähne immer noch nicht mit der Entscheidung des rechtskundigen Richters ab und rufen das Oberverwaltungsgericht an. Dann sollte ausgerechnet Richterin Rita Schulz-Nagel am 6. Senat dazu beitragen, Klarheit zu bringen. Man sehe mir nach, wenn ich angesichts dieser "wichtigen" Mission milde lächle. Am Bolzplatz geht es um Leib und Leben, und ich bekam noch nicht einmal Prozeßkostenhilfe, weil meine Klage angeblich keine Aussicht auf Erfolg habe. Offensichtlich hat Richterin Schulz-Nagel meine Erfolgsaussichten an ihrer Einsichtsfähigkeit in Unrecht gemessen!

Die unmittelbaren und mittelbaren Beamten

Seit dem 1. Juli 2014 ist Richterin Rita-Schulz Nagel der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugewiesen (siehe 4. Änderung der Geschäftsverteilung). Dort befaßt sie sich u. a. mit folgenden Themen:

Ich bin der Überzeugung, daß Richterin Schulz-Nagel sich aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten sehr gut in das Recht der "unmittelbaren und mittelbaren" Bundes- und Landesbeamten einfühlen und für ihre Sorgen und Nöte stets ein offenes Ohr haben wird.

Richterin Rita Schulz-Nagel diszipliniert Beamte – aber welcher Beamte diszipliniert Richter?

Ferner ist sie seit dem 1. Juli 2014 Mitglied der 31. Kammer (1. Landesdisziplinarkammer) und der 37. Kammer (1. Bundesdisziplinarkammer). Sie sind zuständig für Angelegenheiten nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. Angelegenheiten nach dem Bundesdisziplinargesetz und Zivildienstgesetz. Nun, da wird sich der pädagogische Aufwand in Grenzen halten, da Beamte ja in Deutschland grundsätzlich nach Amtspflichtverletzungen von ihren Vorgesetzen gedeckt werden, so daß ein Disziplinarverfahren von vornherein fast ausgeschlossen ist. Dieses deutsche Naturgesetz wurde in dem Bonmot, daß eine Dienstaufsichtsbeschwerde formlos, fristlos und fruchtlos sei, treffend auf den Punkt gebracht. Dem Inhaltsverzeichnis meiner Startseite kann man zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden entnehmen, die zum Teil noch nicht einmal beantwortet wurden.

Ich habe es immer für sehr hilfreich gehalten, daß Leute, die anderen gute Ratschläge erteilen oder Vorschriften machen, diese erst einmal selbst befolgen. Welche Kammer oder welches Organ ist dafür zuständig, Richter zu disziplinieren?

Quellen:

Weitere Entscheidung der Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel

Hausbesitzerin muß an Großküche Schwalbennester anbringen

Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer, und ein Richter macht noch keinen Rechtsstaat.

Die Eigentümerin eines Hauses am Rhein wurde von der Stadt Duisburg und der 25. Kammer gezwungen, unter ihrer Dachtraufe 30 künstliche Schwalbennester anzubringen, obwohl sie hiergegen hygienische Bedenken hat, weil sich im Erdgeschoß eine gewerbliche Großküche befindet. Künstliche Schwalbennester – da lachen ja die Hühner! Wenn ich mir das Foto am Kopf dieser Seite anschaue, frage ich mich, wie viele Schwalbennester beim Verwaltungsgericht unter die Dachtraufe passen; mit 30 kommt man da nicht aus. (Das Verwaltungsgericht ist genau 545 Meter vom Rheinufer entfernt.)
Kläger in diesem Verfahren war die Stadt Duisburg unter Oberbürgermeister Adolf Sauerland, den kennen wir doch irgendwoher, oder?
Aktenzeichen: 25 K 64/09
Urteil 25 K 64/09 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vgl. dazu auch: Beschluß 25 L 8/09 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
Zitat: "Nach den Erörterungen im Ortstermin kehren die Mehlschwalben etwa Anfang Mai aus ihren Winterquartieren zurück, zu diesem Zeitpunkt sollten die Nisthilfen vorhanden sein." – Da haben wir ihn wieder, den Ortstermin.


Letzte Änderung: 31. Januar 2024


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