Zur Startseite


VG 10 A 239.05

Verkündet am 22. September 2006

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

URTEIL

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

gegen

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 10. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2006 durch

für Recht erkannt:

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Rechtsschutz gegen Lärmbelästigungen durch einen öffentlichen Bolzplatz.

Sie bewohnt im Obergeschoß des ihr gehörenden Hauses ... eine Wohnung, deren Räume einschließlich Balkon zum Hof weisen. An die rückwärtige Hofseite grenzt das im Eigentum des Landes Berlin stehende Grundstück ..., auf dem sich seit den 60er Jahren in einer Lücke der ansonsten geschlossenen Bebauung ein öffentlicher Kinderspielplatz sowie im hinteren Grundstücksteil - unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Klägerin - ein Ballspielplatz befinden. Der planungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet liegende und etwa 260 qm große Bolzplatz ist seit den letzten Umbaumaßnahmen im Jahre 1999 von einem mehrere Meter hohen Stahlgitterzaun und einem darüber gespannten Ballfangnetz umgeben. Die zunächst vorhandene Sand-Lehm- bzw. Asphaltdecke ersetzte das Bezirksamt durch einen Kunststoffbelag (Hartgummi). Anstelle der ursprünglichen Holztore installierte es Aluminiumtore. Am straßenseitig gelegenen Zaun zwischen Spielplatz und Straße befindet sich ein Schild mit dem Hinweis: "Spielplatz für Kinder und Jugendliche". Nachdem es nach der Sanierung des Platzes und der damit einhergehenden verstärkten Nutzung wiederholt zu Anwohnerbeschwerden wegen Lärmbelästigungen gekommen war, beauftragte das Bezirksamt ab 1. Mai 2003 einen ganzjährig tätigen Schließdienst zur Einhaltung der vorgesehenen Schließzeiten von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

Am 8. Juli 2003 führte das bezirkliche Umweltamt ab 18.30 Uhr - der Platz war nur schwach von kleineren Ball spielenden Kindern und Jugendlichen frequentiert - in der Wohnung der Klägerin Schallmessungen durch. Nach dem Meßbericht vom 21. Juli 2003 wurden anhand der Messungen folgende Beurteilungspegel errechnet:

Die Kammer hat mit Beschluß vom 24. Juni 2004 - VG 10 A 31.04 -, bestätigt durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2004 - OVG 2 S 240.04 - im Wege einstweiliger Anordnung den Antragsgegner verpflichtet, den Platz nur noch montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr offenzuhalten.

Mit ihrer am 14. September 2005 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin nunmehr - zunächst - die vollständige Stillegung des Bolzplatzes begehrt. Sie beruft sich im wesentlichen auf ihren Vortrag im Eilrechtsschutzverfahren und macht ferner geltend: Die Einhaltung der Schließzeiten werde durch den Schließdienst nicht zuverlässig sichergestellt. Dessenungeachtet werde der Bolzplatz auch trotz Schließung genutzt. Es seien wiederholt Jugendliche und Erwachsene über den Zaun geklettert - so etwa am 25. September 2004 - und hätten - gar in Mannschaftsstärke - auf dem Platz gespielt. Die permanenten Lärmimmissionen führten bei ihr zu einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit. Sie seien nicht länger hinzunehmen.

Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,

Gegen Ende der am 29. August 2006 vor der Kammer durchgeführten mündlichen Verhandlung - nach erfolgter ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage - hat der Beklagtenvertreter einen von seinem bezirklichen Umweltamt bereits am 29. September 2004 aufgrund von Messungen am 9., 10. und 15. September 2004 angefertigten Meßbericht über die durch die Nutzung des Bolzplatzes bewirkten Lärmimmissionen im Haus der Klägerin vorgelegt. In diesem Bericht errechnete die Meßtechnikerin anhand der drei durchgeführten Messungen folgende Beurteilungspegel:

Im daraufhin erneut anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. September 2006 hat die Klägerin nunmehr beantragt,

Der Beklagte beantragt,

Er behauptet, die Ausstattung des Bolzplatzes entspreche dem Stand der Technik. Durch die Sanierung im Jahre 1999 sei eine deutliche Verbesserung der Schalleigenschaften eingetreten. Die behauptete dauerhafte Lärmimmission von mindestens 70 dB (A) werde mit Nachdruck bestritten. Die von der Kammer verfügten Schließzeiten würden strengstens gewahrt. Wenn dennoch der Platz unter Überwindung seiner Absperrung unrechtmäßig genutzt werde, sei dies dem Beklagten nicht zurechenbar. Die vorhandenen Immissionen seien sozialadäquat von der Klägerin, die das Grundstück in Kenntnis seiner Lage erworben habe, hinzunehmen. Es bestehe ein schützenswertes Bedürfnis, den Bolzplatz im allgemeinen Wohngebiet zu betreiben, weil eine wohnortnahe Versorgung mit Freizeitmöglichkeiten sichergestellt werden müsse.

Zum Ergebnis des Meßberichts seines Umweltamtes vom 29. September 2004 hat der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin keinerlei Stellungnahme abgegeben, vielmehr lediglich erklärt, gehalten zu sein, einen Klageabweisungsantrag zu stellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein aus dem Rechtsgedanken der §§ 906, 1004 BGB hergeleiteter öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die von dem in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebenen Ballspielplatz auf dem Grundstück ... ausgehenden Lärmimmissionen zu. Ein solcher Anspruch schützt vor nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken, die auf eine schlicht-hoheitlich betriebene Einrichtung zurückgehen (vgl. BVerwGE 79, 254, 257). Die Frage, welche mit der Nutzung des Platzes einhergehenden Lärmimmissionen der Klägerin als unmittelbarer Anwohnerin (noch) zumutbar sind, beurteilt sich nach § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - wie hier der Ballspielplatz - so zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen - hier namentlich Geräusche -, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen ( § 3 Abs. 1 BImSchG), verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Für die Erheblichkeit von Lärmbelästigungen und ihre Zumutbarkeit für die Nachbarschaft sind dabei sowohl die Gebietsart und die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit bestimmend als auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 ff.). Dabei ist wegen der Ähnlichkeit der auftretenden Geräusche mit den von Sportanlagen auftretenden Geräuschen das für die Erfassung des Lärmniveaus anzuwendende Meßverfahren der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung - 18. BImSchV - zu entnehmen und deren Immissionsrichtwerte sind als Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit der Immissionen heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 2003, NVwZ 2003, 751, 752; VGH München, Urteil vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 -, NVwZ-RR 2004, 20 ff.; OVG Berlin, Beschluß vom 26. August 2004 - OVG 2 S 42.04 - S.5 des amtl. Abdrucks).

Gemessen an diesen Anforderungen steht zur Überzeugung der Kammer mit der erforderlichen Sicherheit fest, daß die gegenwärtige Nutzung des streitgegenständlichen Ballspielplatzes zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Klägerin führt und darüber hinaus diese schädlichen Umwelteinwirkungen nur durch eine Beseitigung der Anlage unterbunden werden können.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV beträgt im allgemeinen Wohngebiet der zulässige Immissionsrichtwert tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB (A). Er entspricht zugleich dem in Ziffer 6.1 d der TA-Lärm festgelegten Immissionsrichtwert. Demgegenüber liegt schon der vom Umweltamt des Antragsgegners anhand der Messungen am 8. Juli 2003 errechnete Beurteilungspegel von werktags 65,7 dB (A) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten von 64,6 dB (A)

"in einem Bereich, der so weit außerhalb des Zumutbaren liegt, daß der Umstand, daß bei den Berechnungen noch eine Nutzungszeit bis 22.00 Uhr zugrunde gelegt worden ist, vernachlässigt werden kann"

OVG Berlin, a. a. O., S. 6 des amtlichen Abdrucks. Ferner heißt es schon in jenem Gutachten:

"Der Platz war bei beiden Messungen nur schwach frequentiert. Bei der Anwesenheit von mehreren Kindern oder Jugendlichen, beispielsweise in zwei Gruppen, die je ein Tor nutzen, sind höhere Geräuschpegel zu erwarten" und: "Maßnahmen, die dazu führen, daß Richtwerte weitestgehend eingehalten werden, sind durch die ungünstige örtliche Anordnung der Sportstätte nicht möglich"

(Meßbericht vom 21. Juli 2003, S. 7, Verwaltungsvorgang Bl. 51)

Die von der Kammer auf Antrag der Klägerin daraufhin im Wege einstweiliger Anordnung angeordnete Verkürzung der Nutzungszeiten auf werktäglich von 7.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 7.00 bis 13.00 Uhr haben zu keiner nennenswerten Verminderung der Geräuschbelästigungen geführt. Vielmehr haben die vom Antragsgegner am 9., 10. und 15. September 2004 durchgeführten Messungen wiederum werktags Werte von "64,7 dB (A) ungefähr = 65 dB (A)" ergeben. Hierzu heißt es in der Zusammenfassung und Beurteilung des Meßgutachtens:

"Die Immissionsrichtwerte für die Tageszeit und für die Ruhezeit werden sowohl mit den jetzigen Betriebszeiten (montags bis freitags 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr) gemäß dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin als auch mit den Betriebszeiten (7.00 Uhr bis 21.00 Uhr) vor dem VG-Beschluß überschritten. Für die Tageszeit an Werktagen habe ich eine Beispielberechnung durchgeführt. Bei einer Nutzung des Bolzplatzes an nur drei Stunden ist der Immissionsrichtwert nach Abzug des Meßabschlages von 3 dB (A) bereits um 1 dB (A) überschritten."

(Meßbericht vom 29. September 2004, S. 7, Blatt 41 Streitakte)

Daß eine andauernde Richtwertüberschreitung um etwa 10 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet die Zumutbarkeitsschwelle weit überschreitet, wird über die oben wiedergegebene Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Berlin hinaus u. a. auch dadurch belegt, daß der ermittelte Beurteilungspegel von 65 dB (A) dem Immissionsrichtwert für deutlich höher belastbare Gewerbegebiete entspricht (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1 18. BImSchV), wohingegen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gewährleistet sein muß, daß die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird (BVerwG, Beschluß vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, ZfBR 2004, 566) und ein Bolzplatz auf einer im allgemeinen Wohngebiet als Spielplatz ausgewiesenen Fläche unzulässig ist, wenn effektiver Lärmschutz für die Nachbarn nicht gewährleistet ist (BayVGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684, BayVBl 1993, 433). Hinzu kommt, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch das Vorzeigen einer von ihr aufgenommenen Video-Sequenz nebst Ton auf dem mitgebrachten Laptop der Kammer eindringlich die besondere Lästigkeit der impulshaltigen Geräusche (Zurufe, Schreien, Ballaufprallen, Stöhnen, Keuchen) durch jugendliche und erwachsene Nutzer des unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze befindlichen Bolzplatzes veranschaulicht hat. Schließlich wird im Meßgutachten vom Juli 2003 betont, daß bei intensiver Nutzung des Platzes - von der Klägerin umfangreich belegt - noch höhere als die ermittelten Geräuschpegel auftreten.

All dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Er hat es vielmehr offenbar für angemessen erachtet, nicht nur ohne Benachrichtigung der Klägerin in deren Wohnhaus die Messungen vorzunehmen, sondern die Klägerin zudem den die Richtwerte nachhaltig überschreitenden Immissionen über etwa zwei Jahre hinweg weiterhin auszusetzen, ohne auch nur ansatzweise - wozu er gemäß §§ 22, 24 VwVfG, 1 Abs. 1 VwVfG Bln gehalten gewesen wäre - vom Amts wegen Maßnahmen zur Reduzierung der permanenten erheblichen Rechtsverstöße zu ergreifen. Der - letztlich alleinige - Hinweis darauf, daß die Klägerin die Nutzung während der bisherigen Öffnungszeiten des Platzes als sozialadäquat hinzunehmen habe, greift nicht durch. Er verkennt zum einen, worauf die Kammer und das Oberverwaltungsgericht bereits im Eilrechtsschutzverfahren hingewiesen haben, daß die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV für die Gebietsart des allgemeinen Wohngebiets genannten Richtwerte bereits ihrerseits Ausdruck der im Rahmen des Abwehranspruchs zu prüfenden Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz von Immissionen sind (vgl. auch: BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994, NVwZ 1995, 993). In ihrem oben genannten Beschluß im Eilrechtsschutzverfahren hatte die Kammer ferner ausgeführt: "Zum anderen hat die Antragstellerin durch zahlreiche Fotografien und selbst angefertigte Ereignisprotokolle glaubhaft gemacht, daß der Ballspielplatz entgegen seiner ursprünglichen Widmung in erheblichem Umfang auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen zumal in den Abendstunden und an Wochenenden genutzt wird. Das vom Antragsgegner wiederholt in den Vordergrund gestellte Argument, der Lärm spielender Kinder sei allgemein hinzunehmen, geht daher an der hier in Rede stehenden Problematik vorbei" (a. a. O., S. 5 des amtl. Abdrucks). Daran ist festzuhalten. Daß sich die Situation seit dem Jahre 2004 für die Klägerin verbessert habe, behauptet der Beklagte selbst nicht.

Der Klägerin kann ferner nicht entgegengehalten werden, gleichsam "sehenden Auges" an die Lärmquelle herangezogen zu sein. Die Anlage in ihrer jetzigen, erheblich störenden Form existiert überhaupt erst seit dem Jahre 1999, während die Klägerin dort schon länger wohnt. Darüber hinaus hat das Meßgutachten vom Juli 2003 dem Platz attestiert: "Er grenzt an sehr ruhige Bereiche des Wohnens und ist somit sehr ungünstig gelegen" (a. a. O., S. 7). Schließlich sind die Fußballspieler auf dem Platz nach den umfangreichen von der Klägerin eingereichten Fotodokumentationen aufgrund ihres Alters (zahlreiche Jugendliche und auch Erwachsene) nicht auf einen Platz "vor der Haustür" angewiesen, und die Klägerin hat - wiederum mit Fotos und mit Lageplänen - dokumentiert, daß fußläufig eine größere Anzahl von Fußball-/Ballspielplätzen in der näheren Umgebung der ...straße erreichbar ist.

Mit Blick auf die oben dargestellte, seit Jahren mehr oder weniger unverändert gebliebene Situation hat die Kammer der Klägerin einen Anspruch auf Beseitigung der Spielanlage zuerkannt, weil mildere Mittel nicht zu Gebote stehen. Die Anordnung einer weiteren Reduzierung der Nutzungszeiten scheidet aus. Das gilt in erster Linie schon deshalb, weil im Meßbericht vom September 2004 ausgeführt ist, daß schon eine dreistündige tägliche Nutzung eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 55 dB (A) um 4 dB (A) zeitigen würde und daher bereits annähernd der Richtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (60 dB (A), § 2 Abs. 2 Ziffer 2 18. BImSchV) erreicht wäre. Bei einer täglichen Nutzungszeit von erheblich unter drei Stunden würde zur Überzeugung der Kammer eine Funktionslosigkeit des Platzes eintreten. Der Beklagte hat hierzu auch in den mündlichen Verhandlungen vor der Kammer nicht erklärt, den Platz mit derartigen Öffnungszeiten etwa halten zu wollen. Er hat auch aus dem von ihm initiierten Meßgutachten innerhalb der letzten zwei Jahre trotz der eindeutigen Aussage im Gutachten nicht etwa diese Konsequenz gezogen. Schließlich würde eine derartige Begrenzung der Nutzungszeiten die Gefahr illegaler Nutzung außerhalb dieser Zeiten nachhaltig erhöhen.

Auch mit der ursprünglich beantragten Verurteilung zur Stillegung des Ballspielplatzes mußte es nicht sein Bewenden haben. Soweit in der Umstellung des Klageantrags auf Verurteilung zur Beseitigung der Anlage eine Klageänderung liegen sollte, hielte sie das Gericht für sachdienlich (vgl. §§ 91 VwGO, 263 ZPO), weil sie - prozeßwirtschaftlich sinnvoll - zu einer endgültigen Beilegung des Streites zwischen den Beteiligten führt. Zudem hat der Beklagte dem neu gestellten Antrag auf Beseitigung nicht widersprochen.

Durch eine bloße Stillegung des Ballspielplatzes würde das Lärmschutzinteresse der Klägerin nicht ausreichend gewahrt. Die Klägerin hat durch Vorlage von Lichtbildern und einer Video-Aufnahme hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Platz selbst bei verschlossenem Zugangstor in nennenswertem Umfang durch mehrere Spieler genutzt wird, wobei diese - wie durch eine Video-Aufnahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. August veranschaulicht - ohne weiteres den Ballfangzaun übersteigen und das Ballfangnetz "durchdringen". Zwar mag eine solche rechtswidrige Nutzung dem Beklagen nicht als Zweckveranlasser zuzurechnen sein. Gleichwohl führt sie faktisch dazu, daß die Klägerin unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt wird. Daß das bezirkliche Ordnungsamt dem weder von sich aus noch auf Hinweis der Klägerin wirksam entgegentritt, ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich und mit detailreichen Schilderungen der Klägerin erörtert worden. Gleichermaßen hat am 10. Juni 2006 - einem Samstag - herbeigerufene Polizei nicht etwa dafür gesorgt, daß der Platz am Nachmittag nicht bespielt wird, sondern gegen Mittag mit einem Bolzenschneider das Schloß mit der Folge entfernt, daß der Platz anschließend mehrere Tage gänzlich unverschlossen blieb. Einen Hinweis auf die begrenzten Nutzungszeiten hatte der Beklagte am Ballspielplatz nicht angebracht. Schon diese Umstände zeigen, daß ein bloßes Verschlossenhalten des nicht mehr zu benutzenden Platzes weder zweckmäßig oder auch zur Wahrung der Rechte des Beklagten erforderlich ist. Kann der Platz aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht mehr bespielt werden, besteht keinerlei Notwendigkeit, ihn als spielgeeignete Einrichtung am Immissionsort mit der ständigen Gefahr unerlaubter Nutzung zu belassen. Schließlich ist durch Fotografien belegt, daß der Ballfangzaun auch von außen durch Beschießen mit Fußbällen - lärmintensiv - genutzt wird (vgl. Streitakte Bl. 40 b, Fotografie Nr. 4 mit Kommentar Streitakte Bl. 40 a)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beseitigung der Anlage durch Entfernen des Ballfangzaunes, der Tore und des Hartbelages durch schlichtes Verwaltungshandeln erfolgt, war das Urteil insgesamt (nicht nur wegen der Kosten, vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei die Vollstreckung von Sicherheitsleistung abhängig zu machen war, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung zur Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

M. Richter Dolle Mitschke

Ausgefertigt

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle


Letzte Änderung: 20. Mai 2009


Zur Startseite