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Verwaltungsgericht Düsseldorf

Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß, Richterin Rita Schulz-Nagel

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann

Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2009 über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

Aktenzeichen: 25 K 2556/08

Verantwortlich: Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß, Richterin Rita Schulz-Nagel

„Alles, was kleingedruckt ist, sind Zitate.“ (Richterin Rita Schulz-Nagel am Telefon am 13.02.2009)

Bescheid der Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel, Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vom 05.02.2009, S. 1
Bescheid der Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel, Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vom 05.02.2009, S. 2
Bescheid der Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel, Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vom 05.02.2009, S. 3
Bescheid der Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel, Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vom 05.02.2009, S. 4
Bescheid der Richter Ulrich Feldmann, Gudrun Zeiß und Rita Schulz-Nagel, Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vom 05.02.2009, S. 5

Meine Beschwerde vom 18.02.2009 gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
18.02.2009

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf
Aktenzeichen: 25 K 2556/08
... Bomanns u. a. ./. Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen

Beschwerde gegen den Beschluß vom 05.02.2009 (Ablehnung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger zu 2.); Eingang bei meinem Prozeßbevollmächtigten am 09.02.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage, den o. g. Beschluß aufzuheben und mir Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Begründung:

Die Entscheidung stützt sich hauptsächlich auf das Urteil des OVG NRW vom 06.03.2006, Aktenzeichen 7 A 4591/04. Allerdings ist der Bolzplatz, um den es in diesem Urteil ging, nicht mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bolzplatz an der Roßbachstraße 15 vergleichbar. Ferner sind auch die übrigen Spielgeräte des Kinderspielplatzes aus dem Verfahren 7 A 4591/04 nicht mit den Spielgeräten an der Roßbachstraße 15 vergleichbar.

Ich komme zunächst zu dem unter 1. gestellten Klageantrag (Beseitigung des Bolzplatzes): Der Bolzplatz im Verfahren 7 A 4591/04 hatte Abmessungen von 25 * 12,5 m, während der Bolzplatz an der Roßbachstraße 26 * 14 m mißt. Damit ist der Bolzplatz an der Roßbachstraße um 16 % größer (364 qm vs. 312 qm).

Zusätzlich sind wir an der Roßbachstraße einem Ersatz-Spielfeld ausgesetzt, wo Kinder- und Jugendliche auch zu den Ruhezeiten spielen können. Das Ersatz-Spielfeld mißt 19 * 16 m und hat damit eine Fläche von 304 qm. Vom Ersatz-Spielfeld schießen die Fußballspieler einerseits gegen unseren Gartenzaun, andererseits von außen gegen das Fanggitter des Bolzplatzes, das an dieser Stelle keinen Klirrschutz hat. Diese Schüsse bringen, auch zur Ruhezeit, dasselbe Scheppern hervor, als wenn auf dem Bolzplatz gespielt würde.

Insgesamt sind wir an der Roßbachstraße einer Ballspielfläche von 364 qm + 304 qm = 668 qm ausgesetzt, also das 2,14fache der Fläche im Verfahren 7 A 4591/04.

Im Verfahren 7 A 4591/04 waren keine Tore auf dem Bolzplatz. Am Bolzplatz der Roßbachstraße sind hingegen Tore mit einer Höhe von 1,95 m und einer Breite von 3 m eingerichtet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam in dem Urteil 4 K 3384/02 zu dem Ergebnis, daß 1,90 bzw. 2,15 m hohe Tore sich hervorragend für Jugendliche und Heranwachsende eignen.

Der Bolzplatz im Verfahren 7 A 4591/04 war von einem „3 bzw. 4 m hohen Schutzgitter“ umgeben (Abs. 7 des Urteils). Hingegen ist an der Roßbachstraße das Gitter 4 bis 6 m hoch. Die vorherige Höhe von 4 m reichte nicht aus. Wie bereits im Schriftsatz vom 30.06.2008 geschildert, erlitt Frau Dagmar Böhnke im Februar 2002 auf dem Spielplatz Roßbachstraße einen abgebrochenen und einen beschädigten Zahn, als ein Ball das damals 4 m hohe Gitter überflog. Darauf wurde das Gitter teilweise auf 6 m erhöht.

Im Verfahren 7 A 4591/04 betrug die Nutzungszeit für den Bolzplatz 4 Stunden täglich. Demgegenüber beträgt die Nutzungszeit an der Roßbachstraße 9 Stunden werktäglich, nämlich von 9 bis 13 und von 15 bis 20 Uhr. Damit ist die erlaubte Nutzungszeit, über die Woche gerechnet, an der Roßbachstraße 93 % höher (54 vs. 28 Std.).

In dem Verfahren 7 A 4591/04 war das Ballfanggitter offenbar mit einem umfassenden Klirrschutz versehen. An der Roßbachstraße ist ein Klirrschutz nur im Bereich der Tore und dort auch nur bis zum Oberrand der Tore vorhanden.

Bei dem Verfahren 7 A 4591/04 fanden regelmäßige Kontrollen der Nutzungszeiten durch einen Streetworker statt. Am Bolzplatz Roßbachstraße gibt es keine solchen Kontrollen (Zeuge: Herr Siegbert Studeny, bereits benannt in der Klage). Die Bereitschaftsbeamten des Ordnungsdienstes der Stadt Oberhausen weigern sich, bei Verstößen gegen die Ruhezeiten und die Altersregelung einzuschreiten. Diesbezügliche Beschwerden hat der Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzter abgewiesen.

Zudem wurde an der Roßbachstraße bereits versucht, mißbräuchliche Nutzungen zur Ruhezeit zu verhindern, indem eine abschließbare Tür angebracht wurde. Das hat jedoch wenig genützt, da Jugendliche das Ballfanggitter in weniger als einer Minute überwinden können und dies auch regelmäßig tun (sichtbar in dem mit der Klage eingereichten Videofilm „Di_27_06_2006_2013.wmv“).

Mit den Anträgen zu 2. bis 5. wollen wir lediglich erreichen, daß vermeidbare Umwelteinwirkungen, die derzeit von dem Spielplatz ausgehen, verhindert bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ich verweise auf unser Klageschreiben, wo dies ausführlich begründet ist.

Mit der Entfernung der Tischtennisplatten soll nicht das Tischtennisspielen verhindert werden. Kinder spielen so gut wie nie auf dem Spielplatz Tischtennis. Hingegen dienen die Tischtennisplatten Jugendlichen und Erwachsenen abends und nachts als zusätzliche Sitzgelegenheit. Sie versammeln sich auf dem Spielplatz, rufen sich gegenseitig laut zu, spielen Musik ab und konsumieren Alkohol (sichtbar auf den eingereichten Fotos und Videos). Es gibt sogar zwei ältere Damen, die jeden Morgen auf dem Spielplatz liegengelassene Pfandflaschen einsammeln. Jugendbänke haben auf einem Kinderspielplatz nichts zu tun.

Die Vogelnestschaukel steht nur 6 m neben unserem Gartenzaun. Sie zieht Jugendliche an, die sich mit großem Johlen gegenseitig anschaukeln. Die Vogelnestschaukel quietscht bauartbedingt und irreparabel, da sich der obere Tragebalken synchron zu den Pendelbewegungen der Schaukel durchbiegt.

Im Schriftsatz vom 26.09.2008, Seite 3 - 4, haben wir dargelegt, daß der Spielplatz allein aus dem Grunde 9 Parkbänke enthält, damit die Spielplatzpatinnen dort Veranstaltungen abhalten können, an denen regelmäßig um die 100 Personen teilnehmen. Veranstaltungen aller Art sind aber nach § 5 Absatz 11. der Satzung der Stadt Oberhausen über öffentliche Spielplätze dort nicht gestattet. Bei diesen Veranstaltungen werden dann auch regelmäßig alle Bänke in Anspruch genommen.

Was unseren unter Punkt 3. gestellten Klageantrag betrifft, nämlich auf dem Spielplatz ein Hinweisschild aufzustellen, das die Benutzungsberechtigung für Kinder bis zu 14 Jahren und die Benutzungszeit bis 20 Uhr bzw. 21 Uhr abends angibt, so steht in dem Urteil 7 A 4591/04 des OVG NRW ausdrücklich, daß der Vertreter des Beklagten für den dortigen Spielplatz eine entsprechende Beschilderung zugesagt hat.

Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf macht es sich zu einfach, wenn sie vorschlägt, bei mißbräuchlichen Nutzungen sollten wir einfach die Polizei rufen. Auf mich wurde sogar schon ein Anschlag verübt (Aktenzeichen 22 UJs 7136/05 der Staatsanwaltschaft Duisburg):

Am Abend des 25.03.2005 klingelte es kurz vor Mitternacht. Ich ging in den Hausflur und schaltete das Minutenlicht ein. Ein Mann rief von draußen: "Hallo?" Als ich die Klinke niederdrückte, trat der Mann mit voller Wucht vor die Glasscheibe. Die Tür flog mir entgegen, und ich erlitt unter dem Hemdärmel eine leichte Prellung und Hautabschürfung. Zwei Männer mit Kapuzen liefen weg. Ein Zusammenhang mit dem Spielplatz-Konflikt liegt auf der Hand.

Die beiden Täter hatten vor der Haustür gewartet, bis sich meine Silhouette im erleuchteten Flur durch die Glasscheibe abzeichnete. Ihr Ziel war es, die Tür erst in dem Moment zu zerschmettern, wo ich dahinter stand. Die Scheibe sollte auf meinem Körper zu Bruch gehen. Das wurde nur dadurch vereitelt, daß ein Drahtgeflecht in die Scheibe eingelegt war (Foto bereits mit der Klage eingereicht).

Es kann mir nicht zugemutet werden, im Sommerhalbjahr ständig die Polizei zu rufen, unter Gefährdung von Leib und Leben, sondern die Beklagte muß ihr Gelände wieder in einen Kinderspielplatz verwandeln, so daß es zumindest von seiner Gestaltung her junge Erwachsene nicht dazu einlädt, dort nächtliche Treffen und Trinkgelage abzuhalten.

Ich habe mich zehn Jahre lang bemüht, an dem Spielplatz eine erträgliche Situation zu schaffen. Ich habe sogar zwei Jahre lang für die Beklagte den Schließdienst am Bolzplatz ausgeübt. Nachdem alle Bemühungen fruchtlos geblieben sind, steht mir ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Störungen zu. Die 25. Kammer möge auch die mit der Klage eingereichten Beweise, insbesondere die Fotos und Videos auf der CD-ROM, würdigen. Falls die Kammer diesen Datenträger nicht auswerten kann und die Beweise in einem anderen Format wünscht, möge sie mir das mitteilen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Anlage: 2 Abschriften dieses Schreibens

Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2009 über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

Aktenzeichen: 10 E 289/09

Verantwortlich: Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann

Bescheid der Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vom 18.05.2009, S. 1
Bescheid der Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vom 18.05.2009, S. 2
Bescheid der Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vom 18.05.2009, S. 3

Rechnung der Oberjustizkasse Hamm

Aktenzeichen: 10 E 289/2009 001-100 Oberverwaltungsgericht Münster

Verantwortlich: Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann

Rechnung der Oberjustizkasse Hamm über 50 € wegen Zurückweisung/Verwerfung der Beschwerde

Meine Beschwerde vom 31.05.2009 gegen die Rechnung der Oberjustizkasse Hamm

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
31.05.2009
Tel. 0176 51 58 95 75

Oberjustizkasse Hamm
Heßlerstr. 53
59065 Hamm
Telefax 02381 272 7712

Ihr Geschäftszeichen: 10 E 289/2009 001-100
Ihre Rechnung vom 22.05.2009
Zustellung per Telefax am 01.06.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

... [Angaben zu meinem Einkommen]

Des weiteren mache ich darauf aufmerksam, daß die Richter, die den Beschluß vom 20.05.2009 erlassen haben, befangen waren. In dem Verfahren geht es um den Betrieb eines Spiel- und Bolzplatzes der Stadt Oberhausen.

In dem Beschluß steht:

„Entsprechendes gilt auch, soweit er [der Kläger, also ich] ausführt, er habe sich zehn Jahre lang bemüht, an dem Spielplatz eine erträgliche Situation zu schaffen. Seine Veröffentlichungen im Internet sind jedenfalls ungeeignet, zu einer sachgerechten Lösung des Problems der mißbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes beizutragen.“

Die Richter Dr. Schulte, Dr. Maidowski und Dr. Wiesmann haben an meiner Homepage Anstoß genommen. Dies hat den Senat davon abgehalten, eine sachliche Entscheidung zu treffen.

Bei meiner Homepage handelt es sich um Meinungsäußerungen von mir und anderen Bolzplatz-Anwohnern, bereichert durch authentische Dokumente (Schriftverkehr, Fotos etc.).

Als Meinungsäußerung ist die Homepage grundgesetzlich geschützt, und ich darf hierdurch nicht benachteiligt werden. Es steht mir zu, mich zum Betrieb des Bolzplatzes kritisch und zum Teil auch sprachlich pointiert zu äußern.

Die Richter behaupten u. a., meine Klage sei aussichtslos, weil sich ein 26 m * 14 m (= 364 qm) großer Bolzplatz vorrangig an Kinder und nicht an Jugendliche richte. Ich habe mich vor meiner Klage informiert. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 22.09.2006, daß ein 260 qm großer Bolzplatz im Wohngebiet geschlossen werden mußte, weil dort ältere Jugendliche und Erwachsene auch zu den Ruhezeiten widerrechtlich bolzten. In dem Verfahren 4 K 3384/02 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, daß gleich zwei Bolzplätze mit einer vergleichbaren Größe wie bei uns (29,4 m * 19,6 m bzw. 24,0 m * 16,7 m) abgebaut werden mußten. Ich habe diese Verfahren als Richtschnur genommen, um meine Klage zu eröffnen und Prozeßkostenhilfe zu beantragen. Ich habe meine Klage keineswegs leichtfertig eröffnet.

Insoweit einmal in einem einzigen Verfahren (7 A 4591/04 OVG NRW) anders entschieden wurde, was die Vorinstanz zum Anlaß genommen hat, meinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen, ändert das nichts daran, daß unsere Klage aufgrund der o. g. Urteile auch Aussicht auf Erfolg hätte, d. h. die Gerichte können auch einmal wieder zugunsten der Anwohner der Bolzplätze entscheiden (zumal der Bolzplatz an der Roßbachstraße um 16 % größer ist als derjenige im Verfahren 7 A 4591/04).

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts NRW ist sittenwidrig, da er Treu und Glauben außer acht läßt. Die Bürger müssen sich auf Gerichtsurteile verlassen können. Die Prozeßkostenhilfe dient ja gerade dazu, die Kosten zu übernehmen, wenn eine Partei unterliegt, obwohl ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat, wie im vorliegenden Fall.

Unglaublich ist auch die Behauptung – siehe obiges Zitat –, ich hätte mich nicht bemüht, am Spiel- und Bolzplatz eine erträgliche Situation zu schaffen: habe ich doch jahrelang für die Stadt Oberhausen unentgeltlich den Schließdienst am Bolzplatz versehen, was mir nur Anfeindungen eingebracht hat.

Ich beabsichtige, die Befangenheit der Richter des 10. Senates feststellen und meine Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe einem anderen Senat des Oberverwaltungsgerichtes zur Entscheidung übergeben zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Bomanns

Nachricht der Oberjustizkasse Hamm zu meiner obigen Beschwerde

Rechnung der Oberjustizkasse Hamm über 50 € wegen Zurückweisung/Verwerfung der Beschwerde

Meine Gegenvorstellung vom 06.06.2009 gegen den Beschluß vom 18.05.2009

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
06.06.2009
Tel. 0176 51 58 95 75

Oberverwaltungsgericht NRW
10. Senat
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Telefax 0251 505352

Ihr Geschäftszeichen: 10 E 289/09
Gegenvorstellung gegen Ihren Beschluß vom 18.05.2009
Zur Kenntnisnahme an: Herrn Ulrich Feldmann, Vorsitzender Richter der 25. Kammer am Verwaltungsgericht Düsseldorf, Telefax 0211 8891 4000

Sehr geehrter Herr Dr. Schulte, sehr geehrter Herr Dr. Maidowski, sehr geehrter Herr Dr. Wiesmann!

Hiermit nehme ich zu Ihrem o. g. Beschluß Stellung:

Zitat: „Insbesondere sind die Abmessungen des Bolzplatzes (26 * 14 m) für eine bestimmungsgemäße Nutzung durch Kinder bis 14 Jahren nicht unangemessen.“

Da sind viele Richter anderer Meinung. Der streitgegenständliche Bolzplatz ist 364 qm groß. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 22.09.2006, daß ein 260 qm (!) kleiner Bolzplatz im Wohngebiet geschlossen werden mußte, weil dort ältere Jugendliche und Erwachsene auch zu den Ruhezeiten widerrechtlich bolzten (Aktenzeichen: VG 10 A 239.05).

In dem Verfahren 4 K 3384/02 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, daß gleich zwei Bolzplätze mit einer vergleichbaren Größe wie bei uns (29,4 m * 19,6 m bzw. 24,0 m * 16,7 m) abgebaut werden mußten.

Ich habe diese Verfahren als Richtschnur genommen, um meine Klage zu eröffnen und Prozeßkostenhilfe zu beantragen. Ich habe meine Klage keineswegs leichtfertig eröffnet. Das Verfahren 4 K 3384/02 nimmt sogar Bezug auf ein Urteil Ihres Senates vom 02.03.1999 (Aktenzeichen 10 A 6491/96). Dort steht, daß Bolzplätze sehr konfliktträchtig sind und sich von Kinderspielplätzen unterscheiden!

Sofern einmal in einem einzigen Verfahren (7 A 4591/04 OVG NRW) anders entschieden wurde, was die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Anlaß genommen hat, mir Prozeßkostenhilfe zu verwehren, ändert das nichts daran, daß meine Klage aufgrund der o. g. Urteile auch Aussicht auf Erfolg hatte, denn die Gerichte können auch einmal wieder zugunsten der Anwohner der Bolzplätze entscheiden (zumal der Bolzplatz an der Roßbachstraße um 16 % größer ist als derjenige im Verfahren 7 A 4591/04).

Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die Rechtsfindung in das Prozeßkostenhilfe-Verfahren vorverlagert. Dazu ist dieses Vorverfahren, das nur summarisch die Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens abschätzen soll, nicht geschaffen. Das Prozeßkostenhilfe-Verfahren soll den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Es ist gerade der Zweck der Prozeßkostenhilfe, für die Kosten einer ganz oder teilweise unterliegenden mittellosen Partei aufzukommen. Wer einen Prozeß zu 100 Prozent gewinnt, braucht keine Prozeßkostenhilfe. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht ins Prozeßkostenhilfe-Verfahren verschoben werden.

Wenn die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf das Verfahren unbefangen geführt hätte, dann hätte sie zum Zeitpunkt der Prozeßkostenhilfe-Entscheidung gar nicht voraussehen können, wie das Verfahren meiner Mutter ausgeht; hätte mir also Prozeßkostenhilfe gewähren müssen.

Zitat: „Bei einer mißbräuchlichen Nutzung des Bolz- und Spielplatzes einschließlich des so bezeichneten ‚Ersatz-Spielfeldes’ besteht für den Kläger die Möglichkeit, polizei- und ordnungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen.“

Das Bolzen auf dem Ersatz-Spielfeld ist auch zu den Ruhezeiten nicht verboten. Das Verbot des Bolzens zur Ruhezeit gilt nur für das Gelände des Bolzplatzes, nicht für den restlichen Spielplatz und damit auch nicht für das Ersatz-Spielfeld. Kinder bis zu 14 Jahren dürfen also zu den Ruhezeiten, wenn der Bolzplatz abgeschlossen ist, legal von außen gegen den Ballfangzaun schießen, was das gleiche scheppernde Geräusch hervorruft, als wenn sie von innen dagegen schössen.

Der wichtigen ungeklärten Rechtsfrage, ob ein Bolzplatz unter diesen Umständen, die ja nicht an jedem Bolzplatz vorliegen, überhaupt betrieben werden darf, ist die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus gutem Grund aus dem Weg gegangen.

Zitat: „Der Senat vermag den Vortrag des Klägers, diese Möglichkeit sei für ihn unzumutbar, weil ein Zusammenhang zwischen dem von ihm geschilderten Anschlag und dem Spielplatz-Konflikt auf der Hand liege, nicht nachzuvollziehen.“

Am Abend des 25.03.2005 klingelte es bei mir, und ich machte Licht im Hausflur. Als ich die Klinke niederdrückte, trat man mir mit voller Wucht die Tür entgegen. Die Glasscheibe sollte auf meinem Körper zerprasseln. Zwei Männer mit Strumpfmasken liefen weg. Dies hat außer mir auch ein Passant gesehen. Aus der Statur und der flinken Bewegung der Täter war ersichtlich, daß es sich um junge Männer handelte. Sie dürfen gerne die Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg beiziehen, dann sind Sie informiert.

Wenige Tage zuvor hatte ich durch die Polizei eine lautstarke Veranstaltung auf dem Spielplatz auflösen lassen. Daher besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang mit dem Spielplatz-Konflikt. Selbstverständlich werde ich nach dieser Erfahrung nicht mehr um Mitternacht die Haustür öffnen; aber Spielplatznutzer, die sich durch die Widmung des Geländes als Kinderspielplatz gestört fühlen, könnten sich auch eine andere Variante eines Racheaktes ausdenken.

Zitat: „Entsprechendes gilt auch, soweit er ausführt, er habe sich zehn Jahre lang bemüht, an dem Spielplatz eine erträgliche Situation zu schaffen.“

Das ist eine unglaubliche Behauptung. Ich habe sogar jahrelang für die Stadt Oberhausen unentgeltlich den Schließdienst am Bolzplatz ausgeübt, was mir nur Anfeindungen eingebracht hat. Das ist doch überhaupt nicht meine Aufgabe. Die Spielplatzpaten weigern sich, den Schließdienst auszuführen, und die Stadt Oberhausen stellt kein Personal dafür zur Verfügung. Zu meinen Bemühungen zählen auch der umfangreiche, jahrelange Schriftverkehr mit dem Beklagten, die Gestaltung meiner Homepage, das Einscannen von Dokumenten und Anrufe bei der Polizei und beim Ordnungsdienst. Ich habe zwölf Stunden Videomaterial aufgenommen, aus dem ich dem Verwaltungsgericht auf meinem PC einen Extrakt zusammengestellt habe, was eine langwierige Arbeit war.

Es ist ein Affront, wenn Sie meine vielen tausend Stunden Arbeit geringschätzen und gleichzeitig darüber hinwegsehen, daß die Mitarbeiter der Beklagten die Hände in den Schoß legen.

Zitat: „Seine Veröffentlichungen im Internet sind jedenfalls ungeeignet, zu einer sachgerechten Lösung des Problems der mißbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes beizutragen.“

Es ist nicht die Aufgabe oder Bestimmung meiner Homepage, das Problem der mißbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes zu lösen. Das wäre die Pflicht des Beklagten bzw. der 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gewesen.

Bei meinen Internetseiten handelt es sich um Meinungsäußerungen, die ich um authentische Dokumente bereichert habe. Als solche sind sie grundgesetzlich geschützt und stellen ein ebenso hohes Gut dar wie der Schutz vor Immissionen und die körperliche Unversehrtheit. Das müßten Sie doch als Richter wissen! Es steht mir zu, mich zu dem Thema kritisch und auch sprachlich pointiert zu äußern. Das unterliegt meiner gestalterischen Freiheit.

Die Kausalwirkung, die Sie zwischen meiner Homepage und den Vorgängen auf dem Spielplatz herstellen wollen, ist völlig aus der Luft gegriffen: In den Jahren 2000 bis 2002 war am Spiel- und Bolzplatz Roßbachstraße die Hölle los, obwohl ich noch gar keine Homepage hatte!

Auf meinen Internetseiten finden Sie u. a. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Ordnungskräfte des Beklagten, die sich weigerten, an Bolzplätzen einzuschreiten, und lieber im Garten sitzenblieben. Sie haben mir doch selbst in Ihrem Beschluß empfohlen, polizei- und ordnungsrechtlich vorzugehen (falls Sie das überhaupt ernst meinten). Dann müßten die Dienstaufsichtsbeschwerden doch ganz in Ihrem Sinne sein. Was sagen Sie eigentlich dazu, daß der Beklagte behauptet, die Ordnungskräfte hätten richtig gehandelt? Aber empfehlen Sie mir jetzt bitte keine Klage mehr vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ...

Sofern ich Ihrer Äußerung entnehme, daß sich die Gestaltung meiner Homepage auf Ihre Entscheidung ausgewirkt hat, muß ich Ihnen mitteilen, daß das für mich kein hinreichender Grund gewesen wäre, die Homepage aufzugeben. Der Website hat Bestand und wird auch noch fortwirken, wenn ich vom Bolzplatz weg sein werde. Ich muß ja nicht eingleisig fahren, sondern kann mehrere Sachen zugleich betreiben. Ich kann mein Handeln nicht vorrangig danach ausrichten, daß ich beim Oberverwaltungsgericht NRW nicht anecke.

Mit den obigen Zitaten habe ich den Nettogehalt Ihres Beschlusses schon vollständig abgehandelt. Der Rest Ihres Schreibens ist Zusammenfassung der Vorgeschichte.

Für ein oberstes Landesgericht sind Ihre Ausführungen äußerst dürftig. Ich bin von Amts- und Landgerichten weitaus bessere Schriftsätze gewohnt.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung vom 06.06.2009

Aktenzeichen: 10 E 773/09

Verantwortlich: Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann

Bescheid der Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann vom 12.06.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung, Vorblatt
Bescheid der Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann vom 12.06.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung, S. 1
Bescheid der Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann vom 12.06.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung, S. 2
Bescheid der Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann vom 12.06.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung, S. 3

Mein Ablehnungsgesuch vom 13.06.2009 gegen die Richter Dr. Schulte, Dr. Maidowski, Dr. Wiesmann

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
13.06.2009
Tel. 0176 51 58 95 75

An den Präsidenten des
Oberverwaltungsgerichts NRW
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

Ihr Geschäftszeichen: 10 E 289/09
Ihr Beschluß vom 20. 18.05.2009

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Richter des 10. Senates, die den o. g. Beschluß erlassen haben, haben sich von den Meinungsäußerungen auf meiner Homepage beeinflussen lassen und mich dafür benachteiligt.

Ich beantrage,

den Beschluß wegen Befangenheit aufzuheben und einem Vertretungssenat in Ihrem Hause erneut zur Entscheidung zu übergeben.

Begründung:

Die Richter hatten über meine Beschwerde vom 18.02.2009 gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht zu befinden. In dem Verfahren geht es um den Betrieb eines Spiel- und Bolzplatzes der Stadt Oberhausen. Die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch die Vorinstanz stützte sich ausschließlich auf das Urteil 7 A 4591/04 des OVG NRW.

Auf den Sachvortrag meiner Beschwerde sind die Richter gar nicht einmal eingegangen:

All diese Punkte, die unstreitig sind, haben Ihre Richter mit keinem Wort gewürdigt.

Dagegen steht in dem Beschluß sozusagen als Tenor:

„Seine [des Klägers] Veröffentlichungen im Internet sind jedenfalls ungeeignet, zu einer sachgerechten Lösung des Problems der mißbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes beizutragen.“

Die Richter des 10. Senats haben an meiner Homepage Anstoß genommen. Dies hat den Senat davon abgehalten, eine sachliche Entscheidung zu treffen.

Bei meiner Homepage handelt es sich um Meinungsäußerungen von mir und anderen Bolzplatz-Anwohnern, bereichert durch authentische Dokumente (Schriftverkehr, Fotos etc.).

Als Meinungsäußerung ist die Homepage grundgesetzlich geschützt, und ich darf hierdurch nicht benachteiligt werden. Es steht mir zu, mich zum Betrieb des Bolzplatzes kritisch und zum Teil auch sprachlich zugespitzt zu äußern.

Die Richter behaupten u. a., meine Klage sei aussichtslos, weil sich ein 26 m * 14 m (= 364 qm) großer Bolzplatz vorrangig an Kinder und nicht an Jugendliche richte. Ich habe mich vor meiner Klage informiert. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 22.09.2006, daß ein 260 qm großer Bolzplatz im Wohngebiet geschlossen werden mußte, weil dort ältere Jugendliche und Erwachsene auch zu den Ruhezeiten widerrechtlich bolzten (VG 10 A 239.05). In dem Verfahren 4 K 3384/02 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, daß gleich zwei Bolzplätze mit einer vergleichbaren Größe wie bei uns (29,4 m * 19,6 m bzw. 24,0 m * 16,7 m) abgebaut werden mußten. Ich habe diese Verfahren als Richtschnur genommen, um meine Klage zu eröffnen und Prozeßkostenhilfe zu beantragen. Ich habe meine Klage keineswegs leichtfertig eröffnet.

Insoweit einmal in einem einzigen Verfahren (7 A 4591/04 OVG NRW) anders entschieden wurde, ändert das nichts daran, daß unsere Klage aufgrund der o. g. Urteile auch Aussicht auf Erfolg hätte, zumal an dem streitgegenständlichen Bolzplatz ganz andere Größenverhältnisse herrschen als im Verfahren 7 A 4591/04.

Der Beschluß des 10. Senates verstößt gegen Treu und Glauben. Die Bürger müssen sich auf Gerichtsurteile verlassen können. Die Prozeßkostenhilfe dient ja gerade dazu, die Kosten zu übernehmen, wenn eine Partei unterliegt, obwohl ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Anlage:
Beschwerde vom 18.02.2009
Beschluß vom 20. 18.05.2009

Antwort des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2009 auf mein Ablehnungsgesuch vom 13.06.2009

Aktenzeichen: 3133-0

Verantwortlich: Frau Heibges-Segebarth

Antwort des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes NRW auf mein Ablehnungsgesuch gegen die Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann vom 12.06.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung, S. 1
Antwort des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes NRW auf mein Ablehnungsgesuch gegen die Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann vom 12.06.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung, S. 2

Vollstreckungsankündigung der Oberjustizkasse Hamm vom 13.06.2009

Vollstreckungsankündigung der Oberjustizkasse Hamm vom 19.06.2009, S. 1
Vollstreckungsankündigung der Oberjustizkasse Hamm vom 19.06.2009, S. 2

Meine Stellungnahme vom 21.06.2009 gegen die Vollstreckungsankündigung der Oberjustizkasse Hamm vom 19.06.2009

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
21.06.2009
Tel. 0176 51 58 95 75

Oberjustizkasse Hamm
Heßlerstr. 53
59065 Hamm
Telefax 02381 272 7712
Ihr Kassenzeichen: 00700241431002
Ihre Vollstreckungsankündigung vom 19.06.2009
Zustellung per Telefax am 21.06.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

zwar ist mir der neuerliche ablehnende Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2009 zugegangen, dieser wurde aber wieder von denselben befangenen Richtern Dr. Schulte, Dr. Maidowski und Dr. Wiesmann erlassen.

Weder der Beschluß vom 20. 18.05.2009 noch der Beschluß vom 12.06.2009 stellt eine Antwort auf meine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vom 18.02.2009 dar.

Auf den Sachvortrag in meiner Beschwerde (Größe, Nutzungszeit des Bolzplatzes, Vorhandensein von Toren) sind die Richter des 10. Senats mit keinem Wort eingegangen.

In dem ersten Beschluß (20. 18.05.2009) behaupteten die Richter über mich:

„Seine Veröffentlichungen im Internet sind jedenfalls ungeeignet, zu einer sachgerechten Lösung des Problems der mißbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes beizutragen.“

In dem neuen Beschluß (12.06.2009) steht:

„Soweit der Kläger behauptet hatte, er habe sich zehn Jahre lang bemüht, eine erträgliche Situation an dem Spielplatz zu schaffen, sah sich der Senat veranlaßt, dies im Hinblick auf neben der Sache liegende, auch Persönlichkeitsrechte Dritter berührende Veröffentlichungen im Internet – z. B. Fotos von Privathäusern städtischer Mitarbeiter – in Zweifel zu ziehen.“

Da die Richter sich meine Homepage angesehen haben, wissen sie auch, daß sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf für gut befunden wurde und daß ich keine Persönlichkeitsrechte verletze (Aktenzeichen: I-15 U 61/06). Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist abgeschlossen. Das wollen die Richter Dr. Schulte, Dr. Maidowski und Dr. Wiesmann aber nicht wahrhaben. Sie mißbrauchen das laufende Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, in dem sie Hoheitsgewalt über mich erlangt haben, um mich für ein längst abgeschlossenes Verfahren, dessen Ausgang nicht ihren Wünschen entspricht, auf Umwegen zu bestrafen.

Deshalb versagen sie mir Prozeßkostenhilfe, obwohl sie mir nach dem Gesetz zusteht: Sie steht mir zu, weil ich bedürftig bin, weil meine Klage nicht mutwillig ist und weil sie Aussicht auf Erfolg hatte. Letzteres gilt insbesondere wegen der vergleichbaren, erfolgreichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf (4 K 3384/02) und Berlin (VG 10 A 239.05). Wenn die Richter der 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eine grundlegend andere Rechtsauffassung haben als andere Richter, ist mir das nicht anzulasten.

Insoweit die Richter des 10. Senats immer wieder abstreiten, daß ich mich jahrzehntelang um einen geregelten Betrieb am Bolzplatz bemüht habe, so spräche das – selbst wenn es wahr wäre – auch nicht gegen mich: Ich bin ja nicht verpflichtet, irgend etwas für den Bolzplatz zu tun. Ich bin lediglich ein Anwohner. Wenn ich mich bemüht habe, die Störungen außergerichtlich abzustellen, und sogar den Schließdienst für den Beklagten ausgeführt habe, so ist mir das wohl als Leistung anzurechnen; aber wenn ich darauf verzichtet hätte, wäre mir das auch nicht anzulasten. Das wollen die Richter Dr. Schulte, Dr. Maidowski und Dr. Wiesmann nicht begreifen.

Ich habe beim Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts NRW am 13.06.2009 beantragt, den Beschluß des 10. Senats aufzuheben und meine Beschwerde vom 18.02.2009 einem Vertretungssenat zur Entscheidung zu übergeben (siehe Anlage).

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Bomanns
Anlage: Schreiben vom 13.06.2009

Mein Schreiben vom 26.06.2009 an die Oberjustizkasse Hamm

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
26.06.2009
Tel. 0176 51 58 95 75

Oberjustizkasse Hamm
Heßlerstr. 53
59065 Hamm
Ihr Kassenzeichen: 00700241431002
Ihre Vollstreckungsankündigung vom 19.06.2009

Sehr geehrte Frau Borrmann,

wie heute morgen telefonisch besprochen, erhalten Sie beiliegend meine Eingabe an das Oberverwaltungsgericht NRW vom 13.06.2009 und die Antwort des Oberverwaltungsgerichts vom 19.06.2009.

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Bomanns
Anlagen: 2

Beschluß vom 03.07.2009 über die Zurückweisung meines Ablehnungsgesuches vom 13.06.2009 gegen die Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann

Aktenzeichen: 10 E 289/09

Verantwortlich: Richter Ulrich Kuschnerus, Richterin Kerstin Rasche-Sutmeier, Richter Dr. Hüwelmeier

Beschluß vom 03.07.2009 über die Zurückweisung meines Ablehnungsgesuches vom 13.06.2009 gegen die Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann, S. 1
Beschluß vom 03.07.2009 über die Zurückweisung meines Ablehnungsgesuches vom 13.06.2009 gegen die Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Ulrich Maidowski, Richter Dr. Martin Wiesmann, S. 2

Meine Gegenvorstellung vom 22.08.2009 zum Beschluß der Richter Kuschnerus, Rasche-Sutmeier, Dr. Hüwelmeier vom 03.07.2009

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
22.08.2009
Tel. 0176 51 58 95 75

Oberverwaltungsgericht NRW
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Telefax 0251 505352
Ihr Geschäftszeichen: 10 E 289/09
Gegenvorstellung zu Ihrem Beschluß vom 03.07.2009
Kopie an die Oberjustizkasse Hamm, Telefax 02381 272 7712, dortiges Kassenzeichen: 00700241431002
Kopie an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts NRW (dortiges Aktenzeichen: 3133-0)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe den Richtern Dr. Schulte, Dr. Maidowski und Dr. Wiesmann vom 10. Senat Befangenheit nachgewiesen. Die Richter hatten sich in ihrem Beschluß vom 18.05.20091 negativ über meine Internet-Veröffentlichungen geäußert und mich für meine Meinungsäußerungen bestraft, indem sie mir Prozeßkostenhilfe versagten. Ich beantragte, den Beschluß aufzuheben und meine Beschwerde vom 18.02.2009 einem anderen Senat zur Entscheidung zu übergeben. Hierauf ging mir der Beschluß vom 03.07.2009 zu, der von den Richtern Kuschnerus, Rasche-Sutmeier und Dr. Hüwelmeier erlassen wurde.

Herr Dr. Hüwelmeier ist dem 10. Senat erst am 01.04.2009 zugewiesen worden, um den ausgeschiedenen Richter Schomann zu ersetzen (Beweis: Anlage „10. Senat“, Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberverwaltungsgerichts Münster, S. 14).

Frau Rasche-Sutmeier ist erst per Beschluß des Präsidiums vom 17.06.2009 dem 10. Senat zugewiesen worden (Beweis: Anlage „4. Änderung“, Auszug aus der 4. Änderung zum Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts Münster).

Ich stelle fest: Der Senatsvorsitzende Dr. Schulte und sein Vertreter Dr. Wiesmann möchten den Vorwurf der Befangenheit gerne durch ihre eigenen Untergebenen prüfen lassen, die gerade aus dem Einstellungsgespräch kommen und sich nun in ihrer neuen Stellung beim 10. Senat bewähren müssen.

Richter Kuschnerus gehört zwar am Oberverwaltungsgericht dem 7. Senat – dem Vertreter des 10. Senates – an. Allerdings gehört er nebenbei auch noch dem 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm an: Dort sitzt er ausgerechnet an der Seite der Richter Dr. Maidowski und Dr. Wiesmann! (Beweis: Anlage „16. Zivilsenat“; Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm)

Es hat wenig Sinn, wenn mein Befangenheitsantrag von Richtern bearbeitet wird, die von den Dres. Schulte, Maidowski und Wiesmann abhängig bzw. an einer anderen Stelle auf sie angewiesen sind.

Radio und Fernsehen haben gestern über Personalchefs berichtet, die das Internet nach privaten Informationen über ihre Bewerber durchforsten und diese dann gegen sie verwenden. Genau so haben es die Richter Dr. Schulte, Dr. Maidowski und Dr. Wiesmann mit mir gemacht. In dem Beschluß vom 18.05.2009 steht als Tenor folgende Behauptung über mich: „Seine Veröffentlichungen im Internet sind jedenfalls ungeeignet, zu einer sachgerechten Lösung des Problems der mißbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes beizutragen.“

Die Dres. Schulte, Maidowski und Wiesmann haben im Internet über mich recherchiert und irgend etwas gelesen, was ihnen mißfällt. Dafür haben sie mich mit ihrem Beschluß vom 18.05.2009 bestraft. Die Begründung meiner Beschwerde vom 18.02.2009 haben sie gar nicht zur Kenntnis genommen. Selbstverständlich dürfen die Dres. Schulte, Maidowski und Wiesmann in ihrer Freizeit meine Homepage lesen, aber das hätte sie nicht davon abhalten dürfen, mir rechtliches Gehör zu gewähren.

Ich beantrage, den Beschluß vom 18.05.2009 aufzuheben und meine Beschwerde vom 18.02.2009 einem anderen Senat (mit Ausnahme des 7. Senates) zur Entscheidung zu übergeben.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Anlagen: 3 Blätter

Anlage 1

Anlage 1 zu meiner Gegenvorstellung vom 22.08.2009 zum Beschluß der Richter Kuschnerus, Rasche-Sutmeier, Dr. Hüwelmeier vom 03.07.2009

Anlage 2

Anlage 2 zu meiner Gegenvorstellung vom 22.08.2009 zum Beschluß der Richter Kuschnerus, Rasche-Sutmeier, Dr. Hüwelmeier vom 03.07.2009

Anlage 3

Anlage 3 zu meiner Gegenvorstellung vom 22.08.2009 zum Beschluß der Richter Kuschnerus, Rasche-Sutmeier, Dr. Hüwelmeier vom 03.07.2009

Beschluß vom 24.08.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung vom 22.08.2009

Aktenzeichen: 10 E 289/09

Verantwortlich: Richter Dr. Bernhard Schulte alias Bernd H. Schulte, Richter Dr. Martin Wiesmann, Richterin Kerstin Rasche-Sutmeier

Beschluß vom 24.08.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung vom 22.08.2009, S. 1
Beschluß vom 24.08.2009 über die Zurückweisung meiner Gegenvorstellung vom 22.08.2009, S. 2

Letzte Änderung: 08.04.2016


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