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Urteile Gerichtsurteile Bolzplätze Spielplätze

Gemeinde muß nachbarverträgliche Nutzung des Bolzplatzes sichern

Grenzt ein erst kurz zuvor eingerichteter Bolzplatz direkt an Grundstücke von Anwohnern und halten sich die bis zu 20 Jugendlichen nicht an die Öffnungszeiten der mangelhaft eingezäunten Anlage, so muß die Gemeinde eine "nachbarverträgliche Weise" der Nutzung sichern. Gelingt ihr das nicht, muß der Bolzplatz wieder geschlossen werden.
(Verwaltungsgericht Minden 1 K 1027/02 und 1 K 3344/02)
Entnommen der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 2. März 2004 und hier wiedergegeben mit freundlicher Genehmigung des Verlages
Zum Archiv der WAZ. Alle Artikel seit 1997 abrufbar. Einfach den Suchtext eingeben (z. B. Kinderbüro) und auf GO klicken!

Gemeinde muß für Einhaltung der Nutzungszeiten sorgen

Wenn der Bolzplatz nebenan zu laut ist, kann der gestreßte Grundstücksnachbar manchmal nicht viel dagegen ausrichten. Denn nach Auskunft von ARAG Experten ist ein Ballspielfeld bzw. ein Bolzplatz selbst in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig, wenn der Betreiber – beispielsweise die Gemeinde – die Benutzungsordnung bzgl. Öffnung und Lärm kontrolliert und die Einhaltung sichert. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem nach mehr als 10 Jahren direkter Nachbarschaft ein entnervter Besitzer einer Doppelhaushälfte den Bolzplatz nebenan schließen lassen wollte, da der Lärm unzumutbar sei. Geschlossen wurde der Platz zwar nicht, doch die Gemeinde mußte dafür Sorge tragen, daß die Benutzungsordnung eingehalten wird. Es durfte also nur von 8 bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens aber 20 Uhr gekickt werden. Zudem muß der Betreiber folgende Richtwerte beachten: In den Ruhezeiten tagsüber durfte es nicht lauter sein als 45 dB(A) und außerhalb der Ruhezeiten nicht lauter als 50 dB(A).
(Hessisches VGH, 2 UE 263/97).
Entnommen den Rechtstips der ARAG Versicherungen und hier wiedergegeben mit freundlicher Genehmigung der ARAG Versicherungen. Die Unterstreichungen habe ich hinzugefügt.
Zu den Rechtstips der ARAG Versicherungen

Bolzplätze werden geschlossen

Berlin-Friedenau, Bolzplätze Stubenrauchstraße und Peter-Vischer-Straße: Jugendliche lärmten abends und nachts; kein Schließdienst
Zum Artikel der Berliner Zeitung vom 23. Juni 2004

Bolzplatz in Berlin muß geschlossen werden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Land Berlin verurteilt, den an der Eosanderstraße gelegenen Bolzplatz zu schließen und die Tore und das Ballfanggitter zu entfernen. Der Kläger, dessen Grundstück an den Bolzplatz angrenzt, hatte vor Gericht nachgewiesen, daß die Nutzungszeiten nicht eingehalten werden und der Bolzplatz auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen benutzt wurde. Jugendliche überkletterten zur Ruhezeit das abgeschlossene Gitter. Das Bezirksamt Charlottenburg unternahm nichts gegen die Mißstände, obwohl sie ihm bekannt waren.
(VG Berlin, 22. September 2006, AZ: VG 10 A 239.05. Eine anonymisierte Kopie des Urteils kann man beim Verwaltungsgericht Berlin für € 12,78 (Stand: Nov. 2006) bestellen: vgberlin_presse@web.de)
Urteil vom 22. September 2006, Aktenzeichen: VG 10 A 239.05
Pressemitteilung Nr. 24/2006 des VG Berlin vom 16. Oktober 2006
Artikel der Berliner Morgenpost vom 16. Oktober 2006

Bolzplatz in Nettetal muß geschlossen werden

Auf dem Spiel- und Bolzplatz Schellberg in Nettetal darf nicht mehr Fußball gespielt werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab einer Anwohnerin recht, die wegen der Lärmbelästigung gegen den Platz geklagt hatte. Der Platz richtete sich vor allem an Jugendliche und junge Erwachsene.
Bericht der Westdeutschen Zeitung vom 17. November 2006

Stadt muß Mißbrauch durch Jugendliche und Erwachsene unterbinden

Anwohnerin kann notfalls privaten Wachdienst auf Kosten der Stadt beauftragen

Der Kinderspielplatz ist für Kinder bis zu 12 Jahren. Jugendliche und Erwachsene spielten auf der Wiese mit großem Lärm Fußball und veranstalteten Trinkgelage. Die Klägerin legte Beweisfotos vor. Die Stadt kontrollierte nur selten, und die Polizei schritt nur widerwillig ein. Das Gericht kam zu dem Urteil, daß die Störungen dem Betreiber zuzurechnen seien. Der Spielplatz biete durch seine Lage einen besonderen Anreiz zur mißbräuchlichen Nutzung, u. a. deshalb, weil er wegen der Bepflanzung weitgehend uneinsehbar ist. Das Gericht entschied, daß die Stadt auch abends tätig werden muß, um die Mißbräuche zu verhindern. Sie darf sich nicht damit herausreden, nach 16 Uhr stünden keine Mitarbeiter mehr zur Verfügung. Sie muß für den sofortigen Einsatz eines Mitarbeiters oder Sozialarbeiters sorgen. Wenn die Störungen nicht zurückgingen, könne die Anwohnerin auf Kosten der Stadt einen privaten Wachdienst beauftragen.
Urteil 2 A 205/03 Verwaltungsgericht Braunschweig vom 12. März 2004 (Niedersächsisches Landesjustizportal)


Bolzplätze müssen geschlossen werden

Die beiden benachbarten Bolzplätze wurden nicht nur von Kindern, sondern auch von Jugendlichen und Erwachsenen benutzt, in den Sommermonaten teilweise bis 22:30 Uhr. Im Bebauungsplan war eine "Öffentliche Grünfläche" und ein "Spielplatz" angegeben. Das Gericht stellte fest, daß ausgedehnte Bolzplätze mit einem 5 Meter hohen Gitter auch den Wünschen Jugendlicher und Erwachsener entsprechen. Daher ist ein solcher Bolzplatz nicht als Spielplatz, sondern als Sportplatz einzustufen. Ein Sportplatz ist aber auf einem Gelände, das als Spielplatz ausgewiesen ist, nicht zulässig. Daher mußten beide Bolzplätze geschlossen werden.
Urteil 4 K 3384/02 Verwaltungsgericht Düsseldorf (Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen)

Bolzplatz an der Roßbachstraße bleibt erhalten

Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Person von Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel hat die Klage der Familie Bomanns in allen Punkten abgewiesen. Wir hatten beantragt, den Bolzplatz abzubauen und den Spielplatz so umzugestalten, daß er keine Jugendlichen und Erwachsenen mehr anzieht. Wir hatten im einzelnen folgende Maßnahmen beantragt:

Der Bolzplatz bleibt erhalten, weil er sich angeblich nur für Kinder bis zu 14 Jahren eigne. Ein 4 bis 6 m hoher Ballfangzaun sei für Kinder bis zu 14 Jahren angemessen. Die Jugendbänke bleiben erhalten, weil sie sich angeblich auch für Kinder bis zu 14 Jahren eignen. Die Tischtennisplatten bleiben erhalten. Die Vogelnestschaukel bleibt erhalten. Die Wasserpumpe wird nicht mit einer Zeitsteuerung versehen, da die begehrte automatische Abschaltung ohnehin der satzungsmäßig erlaubten zeitlichen Nutzung entspreche (!). Alle Büsche bleiben erhalten, da die Bepflanzung "keineswegs gerade dazu angelegt" sei, "bestimmte Bereiche uneinsehbar zu machen". Ein Hinweisschild mit den Benutzungsregeln wird nicht aufgestellt, obwohl ein solches Schild nach Meinung der 25. Kammer sehr zweckmäßig wäre.

Zeugen wurden nicht gehört, Beweise wurden nicht erhoben, weil es darauf nach Meinung des Gerichts nicht ankomme. Die 25. Kammer hat noch nicht einmal einen Vergleich angeboten. Ich wurde zweimal von den Spielplatzverantwortlichen wegen meiner Flugblätter und wegen dieser Homepage verklagt. Die Richter haben in beiden Fällen in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich zugunsten der Kläger vorgeschlagen! Fast alle Richter schlagen in jedem Zivilverfahren einen Vergleich vor. Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel hatten das nicht nötig. Sie versuchten überhaupt keine Einigung zu erzielen.

Vor den Jugendbänken steht eine Wand von Büschen, um diese vor Blicken abzuschirmen "[Die gärtnerische Gestaltung] ist auch nach den Lichtbildern der Klägerin im belaubten Zustand keineswegs gerade dazu angelegt, bestimmte Bereiche uneinsehbar zu machen." (Feldmann/Schulz-Nagel/Zeiß, Urteil vom 23. März 2009, 25 K 2556/08, S. 19)
Man sieht, wie Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel die Tatsachen verdrehten: In Wirklichkeit sind die "Jugendbänke" durch mehr als mannshohe Büsche abgeschirmt, so daß die Heranwachsenden nicht bei ihren Trinkgelagen gestört werden und der Bereich von der Straße nicht einsehbar ist. Links ist der Bolzplatz und rechts unser Garten (hier nicht im Bild). Eine komplette Darstellung findet man unter BuescheKleineBilder.pdf.

Das Urteil läßt wichtige Rechtsfragen außer Betracht, die z. T. in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind: Darf der Bolzplatz betrieben werden, obwohl weder die Stadt Oberhausen noch die Spielplatzpaten den Schließdienst verrichten? Ist das Bolzen auf dem Ersatz-Spielfeld zulässig? Ist es zulässig, zur Ruhezeit des Bolzplatzes von außen vor das Gitter zu schießen, was dasselbe Geräusch verursacht, wie wenn man von innen davor schießt?

Auch in puncto Lärmmessung haben es sich Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel von der 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf leichtgemacht: Ein Lärmgutachten haben sie nicht für notwendig gehalten, die Ergebnisse meiner Messungen mit einem industriellen Schallpegelmeßgerät haben sie einfach in Frage gestellt. In den oben genannten Verfahren 4 K 3384/02 VG Düsseldorf und VG 10 A 239.05 VG Berlin hatten die beklagten Städte jeweils von Gutachtern Lärmmessungen durchführen lassen! Das ist selbstverständlich bei solchen Prozessen.

Die Richter wiederholen ständig, wir sollten gegen Ruhestörungen "polizei- und ordnungsrechtlich" vorgehen. Sie wurden im Prozeßverlauf mehrfach darüber informiert, daß 1. der Ordnungsdienst der Stadt Oberhausen nicht einschreitet und 2. nach einem Polizei-Einsatz im März 2005 gegen mich ein Anschlag verübt wurde, indem zwei Unbekannte versuchten, die Glasscheibe meiner Haustür auf mir zerprasseln zu lassen (versuchte gefährliche Körperverletzung/versuchter Totschlag, siehe Meldung vom 29. März 2005). Die Richter Ulrich Feldmann, Richterin Gudrun Zeiß und Richterin Rita Schulz-Nagel muten mir also weitere Angriffe auf Leib und Leben zu.

Zerstörte Haustür Verletzung am Arm

Urteil 25 K 2556/08 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf


Letzte Änderung: 17. Januar 2012


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