Oberregierungsrätin Dr. Natascha Linzenich und Frau Miriam Tien sind bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Bereich Kommunalaufsicht tätig. Familie Geiselbacher und ich sind Anwohner städtischer Bolzplätze der Stadt Oberhausen. Wir hatten uns an die Bezirksregierung gewandt, weil die Stadt Oberhausen sich weigerte, zu unseren Dienstaufsichtsbeschwerden Stellung zu nehmen. Dabei wandten Dr. Linzenich und Miriam Tien in mehreren Fällen geltendes Recht falsch an, zum Nachteil der Familien Bomanns und Geiselbacher und zum Vorteil der Stadt Oberhausen.
Dr. Linzenich und Miriam Tien verstießen u. a. gegen § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz, gegen Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) und gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.04.1953.
Das Dienstgebäude der Bezirksregierung Düsseldorf an der Cecilienallee. Hier blieben Dr. Linzenich und Miriam Tien beharrlich untätig für die Familien Geiselbacher und Bomanns. |
Um kurz den Hintergrund zu beleuchten: Die Bolzplätze sind von einem scheppernden Stahlrohrgitter eingefaßt. Daher gelten für die Anwohner der Bolzplätze Ruhezeiten, die in der Spielplatzsatzung der Stadt Oberhausen festgelegt sind (sonntags, abends nach 20 Uhr und Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr). Ferner sind die Bolzplätze nur für Kinder bis zu 14 Jahren zugelassen. Für Verstöße gegen diese Nutzungsordnung ist der Kommunale Ordnungsdienst zuständig. Dies ist nach einhelliger Meinung so (Polizeipräsidium, Verwaltungsgericht Düsseldorf), und dem hat auch die Stadt Oberhausen nicht widersprochen, da sie ja unsere Dienstaufsichtsbeschwerden bis heute nicht beantwortet hat.
Da die Verstöße gegen die Ruhezeiten am Wochenende oder abends auftreten, also außerhalb der Bürozeiten, können die Anwohner die Stadt Oberhausen nicht selbst benachrichtigen, sondern müssen sich bei Störungen an die Polizei wenden. Die Polizei leitet die Hilferufe dann an den Bereitschaftsbeamten des Kommunalen Ordnungsdienstes weiter. Der Polizei liegt jeweils die Rufnummer des täglich wechselnden Bereitschaftsbeamten vor.
So geschah es u. a. am 20.03.2005, 21.03.2005, 09.04.2005, 01.11.2005, 17.04.2006 (Bolzplatz Vennepoth = Familie Geiselbacher) und 24.04.2006 (Bolzplatz Roßbachstraße = Familie Bomanns). In allen fünf Fällen benachrichtigte die Polizei den jeweils zuständigen Bereitschaftsbeamten und erreichte ihn auch. Die Bereitschaftsbeamten kamen jedoch nicht zum Bolzplatz, und die Anwohner mußten sich mit der Ruhestörung abfinden. Dazu erstattete ich Dienstaufsichtsbeschwerden bei der Stadt Oberhausen mit Datum vom 12.12.2005, 13.12.2005, 14.12.2005, 03.11.2005 (zu den Vorfällen aus 2005), 18.04.2006 und 24.04.2006 (zu den Vorfällen aus April 2006) (Beweisstück B1). Soweit Familie Geiselbacher betroffen war, also in fünf der sechs Fälle, handelte ich in ihrem Auftrag. Die Beschwerden erfolgten zum Teil verspätet, da wir erst im Oktober 2005 erfuhren, daß der Kommunale Ordnungsdienst zuständig war.
Zu der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.11.2005 erhielten wir das Schreiben der Stadt Oberhausen vom 13.12.2005 (Beweisstück B2), in dem u. a. Folgendes stand: "Das nach Artikel 17 Grundgesetz jeder Bürgerin und jedem Bürger zustehende Recht der Beschwerde ist nach herrschender Rechtsauffassung an die eigene Rechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers gebunden. Damit sollen Popularbeschwerden ausgeschlossen werden. Aus Ihrem Vorbringen geht in keiner Weise hervor, daß die von Ihnen geschilderte Situation für Sie eine eigene Rechtsbetroffenheit darstellt. Vielmehr war nach Ihrem Schreiben Herr Geiselbacher der betroffene Bürger. Aus dem genannten Grund werde ich die von Ihnen eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde inhaltlich nicht beantworten."
Daraufhin teilte ich der Stadt Oberhausen mit Schreiben vom 19.12.2005 mit, daß ich die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.11.2005 im Einvernehmen mit Familie Geiselbacher für sie formuliert und erstattet hätte. Ich hätte Herrn und Frau Geiselbacher das ablehnende Schreiben der Stadt Oberhausen vom 13.12.2005 vorgelegt, und darauf hätten sie mir mitgeteilt, daß sie diese Stellungnahme nicht hinnähmen. Herr und Frau Geiselbacher böten auch an, der Stadt Oberhausen eine unterschriebene Vollmacht auf meinen Namen vorzulegen. (Beweisstück B3)
Darauf erfolgte keine Reaktion der Stadt Oberhausen. Nun schrieb ich die Stadt Oberhausen noch zweimal an. Als auch darauf keine Reaktion erfolgte, wandte ich mich wegen Untätigkeit der Stadt mit Schreiben vom 23.02.2006 an die Bezirksregierung Düsseldorf (Beweisstück B4).
Zwischenzeitlich hatte ich auch die Dienstaufsichtsbeschwerden vom 12.12.2005, 13.12.2005 und 14.12.2005 eingereicht. Da auch hierauf keine Antwort erfolgte, wandte ich mich ebenfalls wegen Untätigkeit am 24.02.2006 an die Bezirksregierung Düsseldorf (Beweisstück B4). Ich beantragte also, die Bezirksregierung solle die Stadt Oberhausen beauftragen, zu den Beschwerden der Familie Geiselbacher Stellung zu nehmen.
Verbunden mit den Dienstaufsichtsbeschwerden war auch jeweils der Antrag, die Namen der Bereitschaftsbeamten zu nennen, die sich weigerten, am Bolzplatz einzuschreiten (Ausnahme: Beschwerde vom 18.04.2006, wo Familie Geiselbacher den Namen sofort von der Polizei am Telefon erfuhr). Hierauf ging die Stadt Oberhausen gar nicht ein. Daher bat ich die Bezirksregierung in den obengenannten Schreiben vom 23.02. und 24.02.2006 ebenfalls, die Stadt Oberhausen zu beauftragen, die Namen der Bereitschaftsbeamten zu nennen. Das habe ich auch in meinem Schreiben vom 06.11.2006 noch einmal verlangt.
Mit Datum vom 02.05.2006 teilten mir Frau Miriam Tien und Frau Dr. Linzenich mit, aus meinen Beschwerden vom November und Dezember 2005 ergebe sich, daß ich in der Angelegenheit nicht betroffen sei. Daß die Stadt Oberhausen von der inhaltlichen Bearbeitung der Beschwerden abgesehen habe und keinen weiteren Schriftwechsel führe, sei nicht zu beanstanden. Es liege keine Untätigkeit der Stadt Oberhausen vor, und die Entscheidung, keine inhaltliche Bearbeitung vorzunehmen, verstoße nicht gegen geltendes Recht (Schreiben vom 02.05.2006, Beweisstück B5).
Nun stellte mir Familie Geiselbacher am 08.05.2006 eine schriftliche Vollmacht aus (Beweisstück B6), wie wir es der Stadt Oberhausen bereits vorher angeboten hatten, die wir der Stadt Oberhausen vorlegten. Da die Stadt darauf nicht reagierte, wandte ich mich mit Schreiben vom 17.06.2006 und 18.06.2006 erneut an die Bezirksregierung Düsseldorf (Beweisstück B7).
Daraufhin teilte mir Frau Tien mit Schreiben vom 13.07.2006 (Beweisstück B8) mit: "Hinsichtlich Ihrer Schreiben vom 17.06. und vom 18.06.2006 verweise ich auf mein Schreiben vom 02.05.2006. Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht ist hier weiterhin nicht geboten."
Frau Tien verweigerte die Annahme der Vollmacht der Familie Geiselbacher. Nach § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz kann sich ein Beteiligter (Geiselbacher) durch einen Bevollmächtigten (mich = Alfred Bomanns) vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat nur auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Das haben wir getan, obwohl es weder die Stadt Oberhausen noch die Bezirksregierung Düsseldorf verlangt hat. Darauf habe ich Frau Tien mit Schreiben vom 17.08.2006 hingewiesen. Da sie darauf nicht reagierte, habe ich ihr diesen Brief noch weitere vier Male zugestellt, nämlich am 29.10.2006, 02.12.2006, 17.12.2006 und 08.01.2007 (Beweisstück B9). Frau Tien und Frau Dr. Linzenich wissen, was eine Vollmacht ist. Nach der fünften Zustellung meines Briefes teilten mir Frau Tien und Frau Dr. Linzenich lediglich mit, daß sie das Verfahren als endgültig abgeschlossen ansähen und weitere Eingaben nicht mehr beantworten würden. Ich solle von weiteren Eingaben absehen (Schreiben vom 29.01.2007, Beweisstück B10). In der Sache (Verwaltungsverfahrensgesetz) äußerten sie sich nicht.
Die Dienstaufsichtsbeschwerden vom 18.04.2006 und 24.04.2006 beantwortete die Stadt Oberhausen ebenfalls nicht. Deshalb wandte ich mich mit Schreiben vom 16.06.2006 bzw. 05.06.2006 an die Bezirksregierung (Beweisstück B11). Hierzu teilte Frau Tien am 13.07.2006 mit, sie habe die Stadt Oberhausen zu meinen Schreiben um abschließende Bearbeitung gebeten und gleichzeitig gebeten, ihr eine Durchschrift des Antwortschreibens vorzulegen (Beweisstück B8). Dann geschah zwei Monate gar nichts, und ich bekam auch kein Antwortschreiben. Am 16.09.2006 fragte ich bei Frau Tien nach (Beweisstück B12). Darauf teilte sie mir mit Datum vom 27.09.2006 mit, die Stadt Oberhausen habe ihr inzwischen berichtet (Beweisstück B13). Die Stadt habe sich mit der Angelegenheit im erforderlichen Maße befaßt. Die Stadt Oberhausen habe mir bereits in diversen Schreiben die Sachlage erläutert (!). Aufgrund des bisher geführten umfangreichen Schriftwechsels (!) sei diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Anmerkung: Zu diesem Zeitpunkt lag nur das eingangs genannte Schreiben vom 13.12.2005 (Beweisstück B2) vor, in dem eine inhaltliche Beantwortung abgelehnt wurde, weil ich nicht betroffen sei! So ist der Sachstand bis heute!
Mit Schreiben vom 29.01.2007 teilten mir Dr. Linzenich und Miriam Tien mit, daß sie das Verfahren als endgültig abgeschlossen ansähen und weitere Eingaben nicht mehr beantworten würden (Beweisstück B14). Im Telefongespräch vom 31.01.2007 behauptete Frau Tien, die Stadt Oberhausen brauche die Dienstaufsichtsbeschwerden nicht zu beantworten. In meinem Brief vom 03.02.2007 habe ich Frau Dr. Linzenich und Miriam Tien noch einmal auf unser Petitionsrecht angesprochen (Beweisstück B15). Diesen Brief habe ich ihnen fünfmal zugestellt (03.02., 27.02., 28.03., 28.04., 24.05.2007), ohne eine Reaktion bei ihnen hervorzurufen (Beweisstück B15).
Den Bericht der Stadt Oberhausen, den Frau Tien in ihrem Schreiben vom 27.09.2006 erwähnte und der zu ihrem Sinneswandel führte, habe ich mir vorlegen lassen (Beweisstück B16). In dem Bericht steht u. a.: "Bescheid an den Petenten wurde nicht erteilt ... Vor dem Hintergrund, daß in dem langjährigen Konflikt keine gerichtliche Entscheidung seitens des Petenten gesucht wird, liegt die Vermutung nahe, daß die Beschäftigung ganzer Verwaltungen einziger Zweck der Eingaben ist."
Mit der "gerichtlichen Entscheidung" ist eine Klage gegen die Existenz des Bolzplatzes vor dem Verwaltungsgericht gemeint. Die Stadt Oberhausen macht es sich in der Tat einfach. Es sei nur angemerkt, daß ich nach Auskunft meines Rechtsanwaltes gar nicht gegen den Bolzplatz klagen kann, weil ich nicht der Grundstückseigentümer bin. Und aufgrund dieses Berichtes befreiten Frau Dr. Linzenich und Miriam Tien die Stadt Oberhausen von der Pflicht, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen.
Die Namen und dienstlichen Rufnummern der Bereitschaftsbeamten des Kommunalen Ordnungsdienstes zu den fraglichen Zeiten habe ich inzwischen durch ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) erfahren und Familie Geiselbacher mitgeteilt (Beweis: Beiziehung der Akte 26 K 5571/06 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf). Ich brauchte dazu keine Vollmacht der Familie Geiselbacher, da jeder Bürger die Namen und Rufnummern dieser Amtsträger erfahren darf. Der Richter erklärte in der mündlichen Verhandlung, daß ein Beamter auch dann an einem amtlichen Vorgang "mitwirkt", wenn er eine telefonische Anforderung (der Polizei) empfängt und dann entscheidet: "Diesen Auftrag nehme ich nicht an." Die Beamten des Kommunalen Ordnungsdienstes müßten auch dann, wenn sie auf der Straße im Einsatz sind, gegenüber den Bürgern ihren Namen nennen.
Frau Tien und Frau Dr. Linzenich hätten die Stadt Oberhausen auffordern müssen, die Namen der Bereitschaftsbeamten offenzulegen. In jeder einzelnen Dienstaufsichtsbeschwerde (Ausnahme: 18.04.2006) und in den Schreiben vom 23.02.2006, 24.02.2006 und 06.11.2006 bat ich darum. Sie verweigerten den Betroffenen selbst die Offenlegung von Namen, die sogar ein Nichtbetroffener erfahren darf und erfuhr! Frau Tien und Frau Dr. Linzenich behaupteten wiederholt gegen besseres Wissen, die Stadt Oberhausen verstoße nicht gegen geltendes Recht. Selbstverständlich verstieß die Stadt gegen geltendes Recht, und Frau Dr. Linzenich und Miriam Tien ließen das durch ihre jahrelange Untätigkeit zu. Sie äußerten sich auch gar nicht zu meinem Antrag, da sie sehr wohl wissen, daß sie rechtswidrig handeln und ihr Handeln nicht begründen können.
Bis heute liegt weder der Familie Geiselbacher noch mir eine inhaltliche Antwort auf die Dienstaufsichtsbeschwerden vor. Auch in dem Fall, wo ich selbst betroffen bin (24.04.2006), habe ich keine Antwort bekommen. Über ein Jahr haben es Frau Dr. Linzenich und Frau Miriam Tien versäumt, ihr Weisungsrecht wahrzunehmen und die Stadt Oberhausen zur Stellungnahme zu veranlassen. Damit setzen sich Frau Dr. Linzenich und Frau Tien über das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) hinweg. Am 22.04.1953 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 162/51; BVerfGE 2, 225): "Das Grundrecht des Artikels 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilt."
Frau Dr. Linzenich und Frau Miriam Tien schädigten Familie Geiselbacher und meine Familie, und sie schädigen uns auch weiterhin, denn jetzt, nachdem die Vorgesetzten sich zu den Beschwerden nicht äußern mußten, werden die Bereitschaftsbeamten um so weniger zum Bolzplatz ausrücken.
Es ist anzunehmen, daß Frau Dr. Linzenich und Frau Miriam Tien auf ihrem Posten auch andere Bürger ins Unrecht setzen. Frau Miriam Tien ist ausweislich der Homepage der Bezirksregierung die Ansprechpartnerin für Beschwerden im kommunalen Bereich. Oberregierungsrätin Dr. Linzenich tritt in der Regel als Unterzeichnerin ihrer Bescheide auf.